Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§ 92 Die Pflichten der Beamten. 45 
liegenheiten nicht das Ergebnis der Willensentschließung des Be- 
amten, und es kann ihn deshalb keinerlei vermögensrechtlicher 
Nachteil treffen. Von dem Gehalte wird jedoch im Mobilmachungs- 
falle die Offiziersbesoldung des Beamten in Abzug gebracht, 
aber, wenn der Einberufene einen eigenen Hausstand hat und 
seinen Wohnort verlassen muß, nur insoweit, als Militär= und 
Zivilgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark übersteigene). 
II. Die Pflichten der Beamten im einzelnen werden durch die 
darüber ergangenen besonderen Gesetze und durch ihre Amts- 
instruktionen bestimmt'). Soweit ein Beamter innerhalb seiner 
Zuständigkeit handelt, ist seine Handlungsweise rechtmäßig, und 
es können daraus von einzelnen Staatsangehörigen keinerlei Rechte 
gegen den Beamten hergeleitet werdens). Dagegen macht jeder 
Amtsmißbrauch zur Beleidigung und Bevorteilung anderer, sowie 
jedes bei der Amtsführung begangene Versehen, welches bei ge- 
höriger Aufmerksamkeit und nach den für die Verwaltung des 
Amtes erforderlichen Kenntnissen hätte vermieden werden können 
und sollen, den Beamten unbedingt haftbaro). Ebenso haften Vor- 
gesetzte, welche durch vorschriftsmäßige Aufmerksamkeit die Amts- 
vergehungen ihrer Untergebenen hätten hindern können, für 
den aus deren Vernachlässigung entstehenden Schaden sowohl dem 
Staate als einzelnen Privatpersonen, welche darunter leidenuo). 
Die Folgen der Pflichtverletzung können strafrechtlich sein, 
wenn sie den Tatbestand einer strafbaren Handlung enthält, wie 
solche das Strafgesetzbuch namentlich in dem Abschnitte 28 über 
Verbrechen und Vergehen im Amte §8 331 ff. aufführt. 
Der Beamte ist aber auch privatrechtlich nach § 839 ff. BGB. 
haftbar, wenn er durch vorsätzliche oder fahrlässige Vernachlässigung 
seiner Amtspflicht einen anderen schädigt, bei Fahrlässigkeit jedoch 
nur, soweit der Geschädigte anderweit keinen Ersatz erlangen kann, 
und bei richterlichen Urteilen nur, wenn es sich um eine straf- 
  
4) Reichsmilitärgesetz § 66, Staatsministerialbeschluß vom 19. Juli 
1850 — M. Bl d. inn. Verw. 1850, S. 234 —. 
) 8 85 ., 10 AR. 
54) § 87 U, 10 ALR. 
") §§ 86, 88, 89 II, 10 ALR. 
10) § 00 II, 10 A.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.