Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

530 Das Verwaltungsrecht. 8 148 
den der Mitgliedschaft des Kompetenzgerichtshofs von Rechts 
wegen nach sich. Infolge der mangelhaften gesetzlichen Be— 
stimmungen ist daher die richterliche Unabhängigkeit der Mit- 
glieder des Kompetenzgerichtshofs nur in der unvollkommensten 
Weise geschützt. 
Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben 
Mitgliedern. 
Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Vor- 
sitzenden und die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den 
einzelnen Sitzungen teilzunehmen haben, werden durch ein von 
dem Gerichtshofe zu entwerfendes und dem Staatsministerium 
zur Bestätigung einzureichendes Regulativ geordnet (§ 1—3 der 
Verordnung vom 1. August 1879).). 
Das Konfliktsverfahren ist teilweise ein anderes, je nach- 
dem es sich um einen positiven oder negativen Kompetenzkonflikt 
handelt. 
Beim positiven Kompetenzkonflikte bildet die Grundlage des 
Verfahrens die Erhebung des Konflikts. Diese kann erfolgen, 
wenn die Verwaltungsbehörden, zu denen auch die Auseinander- 
setzungsbehörden zu rechnen sind, den Rechtsweg in einem bei 
den Gerichten anhängigen bürgerlichen Rechtsstreite für unzu 
lässig erachten, dagegen nur unter der Voraussetzung, daß die 
Zulässigkeit des Rechtswegs in der Sache nicht schon durch rechts- 
kräftiges Urteil des Gerichts feststehts). Befugt zur Erhebung des 
Kompetenzkonflikts ist nur die oberste oder die Provinzialver 
waltungsbehörde!) und zwar, wenn letztere in mehrere Ab- 
2)-Eine Verkündigung des Regulativs ist nicht erfolgt. 
3) Arrest= und Zwangsvollstreckungsverfahren können babei als selb- 
ständige Verfahren in Betracht kommen. Vgl. Entsch. des Kompetenz- 
gerichtshofes vom 14. Januar 1882 und 25. Juli 1910; Bornhak, 
Inländische Gerichtsbarkeit über ausländische Staaten im Jahrbuche des 
öffentlichen Nechts Bd. 5 (1911) S. 230 ff. 
4) Voraussetzung ist dabei, daß das Gebiet der den Kouflikt er- 
hebenden Behörde durch das gerichtliche Einschreiten berührt wird. Vgl. 
Entsch. des K#H. vom 30. Jannar 1858 — JIlll. 1868, S. 111 —. 
Dagegen beschränkt sich die Befugnis der Provinzialbehörden nicht auf 
Prozesse, die innerhalb ihres Verwaltungsbezirks schweben. Vgl. Entsch. 
des KGH. vom 22. Oltober 1853 JMI. 1853, S. 144
	        
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