530 Das Verwaltungsrecht. 8 148
den der Mitgliedschaft des Kompetenzgerichtshofs von Rechts
wegen nach sich. Infolge der mangelhaften gesetzlichen Be—
stimmungen ist daher die richterliche Unabhängigkeit der Mit-
glieder des Kompetenzgerichtshofs nur in der unvollkommensten
Weise geschützt.
Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben
Mitgliedern.
Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Vor-
sitzenden und die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den
einzelnen Sitzungen teilzunehmen haben, werden durch ein von
dem Gerichtshofe zu entwerfendes und dem Staatsministerium
zur Bestätigung einzureichendes Regulativ geordnet (§ 1—3 der
Verordnung vom 1. August 1879).).
Das Konfliktsverfahren ist teilweise ein anderes, je nach-
dem es sich um einen positiven oder negativen Kompetenzkonflikt
handelt.
Beim positiven Kompetenzkonflikte bildet die Grundlage des
Verfahrens die Erhebung des Konflikts. Diese kann erfolgen,
wenn die Verwaltungsbehörden, zu denen auch die Auseinander-
setzungsbehörden zu rechnen sind, den Rechtsweg in einem bei
den Gerichten anhängigen bürgerlichen Rechtsstreite für unzu
lässig erachten, dagegen nur unter der Voraussetzung, daß die
Zulässigkeit des Rechtswegs in der Sache nicht schon durch rechts-
kräftiges Urteil des Gerichts feststehts). Befugt zur Erhebung des
Kompetenzkonflikts ist nur die oberste oder die Provinzialver
waltungsbehörde!) und zwar, wenn letztere in mehrere Ab-
2)-Eine Verkündigung des Regulativs ist nicht erfolgt.
3) Arrest= und Zwangsvollstreckungsverfahren können babei als selb-
ständige Verfahren in Betracht kommen. Vgl. Entsch. des Kompetenz-
gerichtshofes vom 14. Januar 1882 und 25. Juli 1910; Bornhak,
Inländische Gerichtsbarkeit über ausländische Staaten im Jahrbuche des
öffentlichen Nechts Bd. 5 (1911) S. 230 ff.
4) Voraussetzung ist dabei, daß das Gebiet der den Kouflikt er-
hebenden Behörde durch das gerichtliche Einschreiten berührt wird. Vgl.
Entsch. des K#H. vom 30. Jannar 1858 — JIlll. 1868, S. 111 —.
Dagegen beschränkt sich die Befugnis der Provinzialbehörden nicht auf
Prozesse, die innerhalb ihres Verwaltungsbezirks schweben. Vgl. Entsch.
des KGH. vom 22. Oltober 1853 JMI. 1853, S. 144