Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

46 Das Verwaltungsrecht. g 92 
rechtlich bedrohte Pflichtverletzung handelt. Keine Ersatzpflicht tritt 
ein, wenn der Verletzte durch schuldhaften Nichtgebrauch eines 
Rechtsmittels den Schaden herbeigeführt hat. 
Für den Beamten haftet der Staat als Fiskus, soweit es sich 
um die privatwirtschaftliche Betätigung des Staates handelt, nach 
8 31, 89 BGB. in demselben Umfange wie ein Verein, der für den 
von seinen Vorstandsmitgliedern oder verfassungsmäßigen Ver— 
tretern in Ausübung ihrer Verrichtungen dritten zugefügten Schaden 
eintreten muß. Dasselbe gilt von anderen Personen des öffent— 
lichen Rechts. 
Soweit dagegen eine obrigkeitliche Tätigkeit in Betracht kam, 
war nach Artikel 77 EG. zum BGB. die Regelung des Gegen— 
standes der Landesgesetzgebung überlassen, so daß auch bei Reichs— 
beamten ein verschiedener Rechtszustand Platz griff. Das preußische 
Recht kannte im allgemeinen eine solche Haftung des Staates oder 
öffentlicher Verbände für ihre Beamten nicht, wohl aber das 
rheinische Recht nach Art. 1384 des Code civil. 
Bei Versehen der Grundbuchbeamten geht nach § 12 der Reichs- 
grundbuchordnung vom 24. März 1897 der Ersatzanspruch nur 
gegen den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste sich der 
Beamte befindet, und dem Dienstherrn bleibt dann der Rückgriff 
gegen den Beamten. 
Nunmehr hat aber allgemein der Staat oder öffentliche Ver— 
band als Dienstherr die Haftung unmittelbar übernommen, so— 
weit der Beamte nicht auf Gebühren angewiesen ist, und zwar auch 
dann, wenn die Verantwortlichkeit des Beamten aus subjektiven 
Gründen ausgeschlossen ist. Für Standesbeamte haftet nur der 
Staat. Dem Dienstherrn bleibt dann binnen drei Jahren nach 
Anerkennung oder Feststellung der Ersatzpflicht der Rückgriff gegen 
den schuldigen Beamten. Ausländer haben den Ersatzanspruch nur, 
wenn die Gegenseitigkeit verbürgt istu). 
Nicht zwar diese Verantwortlichkeit selbst, wohl aber deren 
Geltendmachung wurde nun beschränkt durch das Gesetz vom 
13. Februar 1854 betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Ver- 
11) Gesetz vom 1. August 1909 — GS. 1909, S. 691 —. Vcgl. 
Kröner, Die Beamtenhaftpflicht im Reiche und in den Bundesstaaten, 
Berlin 1911. 
 
	        
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