532 Das Verwaltungerecht. § 14
gültig ausgesprochen haben, weil von den Gerichten die Ver-
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte und von diesen die
Gerichte für zuständig erachtet werden. Das Verfahren tritt jedoch
in diesem Falle, abweichend von dem früheren Rechte, welches
auch hier die Konfliktserhebung durch eine öffentliche Behörde
kannte, nur noch ein auf Antrag einer bei der Sache beteiligten
Person. Der Antrag ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem
die Sache in erster Instanz anhängig war, und der Gegenpartei
von Amts wegen zuzustellen (8§ 21 a. a. O.). Während bei
dem positiven Konflikte das Verfahren unzulässig war, sobald
ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts in der Sache vorlag, wird
hier im Gegenteil ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts, durch
welches es seine Unzuständigkeit ausspricht, als Grundlage des
Konfliktsverfahrens vorausgesetzt.
Innerhalb eines Monats') von der Zustellung der Benach-
richtigung an können die Parteien, mag es sich nun um einen
positiven oder um einen negativen Kompetenzkonflikt handeln,
bei dem Gerichte erster Instanz einen Schriftsatz über den Kom-
petenzkonflikt einreichen. Der Schriftsatz muß, sofern er nicht von
einer öffentlichen Behörde oder einer zum Richteramte befähigten
Person ausgeht, von einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein. Das
Gericht teilt davon der Verwaltungsbehörde und der Gegenpartei
Abschrift mit oder macht, wenn keine Schriftsätze eingegangen
sind, der Verwaltungsbehörde davon Anzeige. Nach Eingang der
Schriftsätze, beziehungsweise nach Ablauf der Frist sendet das
Gericht die Akten mittels Berichts an das Oberlandesgericht,
welches sie unter Beifügung seines Gutachtens dem Justizminister
überreicht. Der Justizminister übermittelt die Akten dem Kom-
petenzgerichtshofe und benachrichtigt davon die Verwaltungs-
behörde. Die Provinzialverwaltungsbehörden ihrerseits haben die
Verpflichtung, an den beteiligten Verwaltungschef Anzeige von
der Erhebung des Kompetenzkonflikts zu erstatten und unter Vor-
legung der Parteierklärungen gutachtlich zu berichten. Der Ver-
7) Aus dieser Fristbestimmung ergibt sich nur eine Verpflichtung des
Gerichts, auf den Eingang der Erklärungen einen Monat zu warten, eine
spätere Einreichung zu den Akten ist jedoch nicht ausgeschlossen. Anderer
Ansicht Entsch. des KSH. vom 5. April 1851 und vom 7. Oktober 1851
— Ill Bl. 1851, S. 191, 1855, S. 36 —.