Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

532 Das Verwaltungerecht. § 14 
gültig ausgesprochen haben, weil von den Gerichten die Ver- 
waltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte und von diesen die 
Gerichte für zuständig erachtet werden. Das Verfahren tritt jedoch 
in diesem Falle, abweichend von dem früheren Rechte, welches 
auch hier die Konfliktserhebung durch eine öffentliche Behörde 
kannte, nur noch ein auf Antrag einer bei der Sache beteiligten 
Person. Der Antrag ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem 
die Sache in erster Instanz anhängig war, und der Gegenpartei 
von Amts wegen zuzustellen (8§ 21 a. a. O.). Während bei 
dem positiven Konflikte das Verfahren unzulässig war, sobald 
ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts in der Sache vorlag, wird 
hier im Gegenteil ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts, durch 
welches es seine Unzuständigkeit ausspricht, als Grundlage des 
Konfliktsverfahrens vorausgesetzt. 
Innerhalb eines Monats') von der Zustellung der Benach- 
richtigung an können die Parteien, mag es sich nun um einen 
positiven oder um einen negativen Kompetenzkonflikt handeln, 
bei dem Gerichte erster Instanz einen Schriftsatz über den Kom- 
petenzkonflikt einreichen. Der Schriftsatz muß, sofern er nicht von 
einer öffentlichen Behörde oder einer zum Richteramte befähigten 
Person ausgeht, von einem Rechtsanwalte unterzeichnet sein. Das 
Gericht teilt davon der Verwaltungsbehörde und der Gegenpartei 
Abschrift mit oder macht, wenn keine Schriftsätze eingegangen 
sind, der Verwaltungsbehörde davon Anzeige. Nach Eingang der 
Schriftsätze, beziehungsweise nach Ablauf der Frist sendet das 
Gericht die Akten mittels Berichts an das Oberlandesgericht, 
welches sie unter Beifügung seines Gutachtens dem Justizminister 
überreicht. Der Justizminister übermittelt die Akten dem Kom- 
petenzgerichtshofe und benachrichtigt davon die Verwaltungs- 
behörde. Die Provinzialverwaltungsbehörden ihrerseits haben die 
Verpflichtung, an den beteiligten Verwaltungschef Anzeige von 
der Erhebung des Kompetenzkonflikts zu erstatten und unter Vor- 
legung der Parteierklärungen gutachtlich zu berichten. Der Ver- 
7) Aus dieser Fristbestimmung ergibt sich nur eine Verpflichtung des 
Gerichts, auf den Eingang der Erklärungen einen Monat zu warten, eine 
spätere Einreichung zu den Akten ist jedoch nicht ausgeschlossen. Anderer 
Ansicht Entsch. des KSH. vom 5. April 1851 und vom 7. Oktober 1851 
— Ill Bl. 1851, S. 191, 1855, S. 36 —.
	        
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