Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 148 Das Koufliktsverfahren. 533 
waltungschef kann dem Gerichtshofe eine schriftliche Erklärung 
über den Kompetenzkonflikt mitteilen, aber auch den erhobenen 
Konflikt zurücknehmen. In letzterem Falle gehen die Akten durch 
Vermittlung des Justizministers an das zuständige Gericht zu- 
rück, welches die Parteien von der Zurücknahme benachrichtigt 
(68 9—11, 21 a. a. O.). · 
Das Verfahren vor dem Kompetenzgerichtshofe ist öffentlich 
und mündlich. Wegen der Ausschließung der Oeffentlichkeit, der 
Sitzungspolizei und der Aufnahme des Protokolls nimmt die Ver- 
ordnung auf die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung Bezug. 
Die Anberaumung des mündlichen Verhandlungstermins und die 
Ladung der Parteien erfolgt von Amts wegen durch den Vor- 
sitzenden. Ein Erscheinen der Parteien oder eines Vertreters in 
dem Termine ist jedoch nicht erforderlich. Wollen aber die 
Parteien in dem Termine verhandeln, so besteht für sie, wenn 
sie nicht öffentliche Behörden oder zum Richteramte befähigte 
Personen sind, Anwaltszwang. Der beteiligte Verwaltungschef er- 
hält von der Bestimmung des Termins Anzeige und kann einen 
Beamten mit seiner Vertretung beauftragen. Die mündliche Ver- 
handlung beginnt mit einem Berichte, welchen ein durch den Vor- 
sitzenden beauftragtes Mitglied des Gerichtshofs von den bis- 
herigen Verhandlungen gibt. Darauf werden die Vertreter der 
Parteien und der vom Verwaltungschef abgeordnete Beamte ge- 
hört (88 12—14 a. a. O.). 
Das Urteil kann nur von denjenigen Mitgliedern gefällt 
werden, welche der dem Urteile zugrunde liegenden Verhandlung 
beigewohnt haben. Die Verkündigung des Urteils erfolgt in dem 
letzten mündlichen Verhandlungstermine oder in einem sofort an- 
zuberaumenden Verkündungstermine, der nicht über eine Woche 
hinaus angesetzt werden soll. In dem Urteile sind die Namen 
der Mitglieder, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben, 
anzugeben. Die Ausfertigungen werden von dem Vorsitzenden 
unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen. Eine Urteils- 
ausfertigung erhält der Verwaltungschef, eine andere mit den 
gerichtlichen Akten der Justizminister. Letzterer schickt die Urteils- 
ausfertigung mit den Akten an das Gericht, bei welchem die 
Sache anhängig war, und dieses stellt den Parteien das Urteil von 
Amts wegen zu (88 15—17 a. a. O.).
	        
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