Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 92 Die Pflichten der Beamten. 47 
folgungen wegen Amts= und Diensthandlungenu). Hierdurch wurde, 
wenn gegen einen Zivil= oder Militärbeamten, mochte er unmittel- 
barer oder mittelbarer Staatsbeamter sein, wegen einer in Aus- 
übung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vor- 
genommenen Handlung oder wegen Unterlassung einer Amts- 
handlung eine gerichtliche Verfolgung im Wege des Zivil= oder 
Strafprozesses eingeleitet war, der vorgesetzten Provinzial= oder 
Zentralbehörde des Beamten die Befugnis eingeräumt, den Konflikt 
zu erheben, falls sie glaubte, daß ihm eine zur gerichtlichen Ver- 
folgung geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder Unter- 
lassung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht zur Last falle 
(§ 1). Ausgeschlossen blieb die Erhebung des Konfliktes für Personen 
des Soldatenstandes, soweit sie vor den Militärgerichten belangt 
wurden, für richterliche Beamte, für andere Justizbeamte mit Aus- 
nahme der Beamten der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen 
Polizei, sowie für die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu 
Köln angestellten Hypothekenbewahrer und Zivilstandsbeamten 
(88 6, 7). Zuständig zur Entscheidung des Konfliktes war für 
Zivilbeamte der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- 
konflikte, für Personen des Soldatenstandes das durch drei höhere 
Offiziere zu verstärkende Militärjustizdepartement (88 1 Abs. 2, 6). 
Nahm der Gerichtshof eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete 
Pflichtverletzung nicht an, so erklärte er den Rechtsweg gegen den 
Beamten für unzulässig, im entgegengesetzten Falle für zulässig 
(§ 3). Der Gerichtshof hatte also zunächst vom rechtlichen Gesichts- 
punkte zu untersuchen, ob eine Ueberschreitung der Zuständigkeit 
nach positiver oder negativer Richtung vorlag. War dies nicht 
der Fall, so mußte von vornherein der Konflikt für begründet, 
und der Rechtsweg für unzulässig erklärt werden. Andererseits 
mußte nach Feststellung der Pflichtverletzung erst vom politischen 
Gesichtspunkte aus geprüft werden, ob sie zur gerichtlichen Ver- 
folgung geeignet sei. Hierdurch wurde aus politischen Rücksichten 
auch dann, wenn der Beamte außerhalb seiner Zuständigkeit ge- 
handelt hatte, die Verfolgung wegen Beschädigung einzelner aus- 
  
13) GS. 1854, S. 86. Vgl. Gravenhorst, Der sogenannte Kon- 
flikt bei gerichtlicher Verfolgung von Beamten, Breslau 1908; Jastrow, 
Konfliktserhebung bei Prozessen gegen Staatsminister im Verwaltungs- 
archive Bd. 14.
	        
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