8 92 Die Pflichten der Beamten. 47
folgungen wegen Amts= und Diensthandlungenu). Hierdurch wurde,
wenn gegen einen Zivil= oder Militärbeamten, mochte er unmittel-
barer oder mittelbarer Staatsbeamter sein, wegen einer in Aus-
übung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vor-
genommenen Handlung oder wegen Unterlassung einer Amts-
handlung eine gerichtliche Verfolgung im Wege des Zivil= oder
Strafprozesses eingeleitet war, der vorgesetzten Provinzial= oder
Zentralbehörde des Beamten die Befugnis eingeräumt, den Konflikt
zu erheben, falls sie glaubte, daß ihm eine zur gerichtlichen Ver-
folgung geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder Unter-
lassung einer ihm obliegenden Amtshandlung nicht zur Last falle
(§ 1). Ausgeschlossen blieb die Erhebung des Konfliktes für Personen
des Soldatenstandes, soweit sie vor den Militärgerichten belangt
wurden, für richterliche Beamte, für andere Justizbeamte mit Aus-
nahme der Beamten der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen
Polizei, sowie für die im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu
Köln angestellten Hypothekenbewahrer und Zivilstandsbeamten
(88 6, 7). Zuständig zur Entscheidung des Konfliktes war für
Zivilbeamte der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-
konflikte, für Personen des Soldatenstandes das durch drei höhere
Offiziere zu verstärkende Militärjustizdepartement (88 1 Abs. 2, 6).
Nahm der Gerichtshof eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete
Pflichtverletzung nicht an, so erklärte er den Rechtsweg gegen den
Beamten für unzulässig, im entgegengesetzten Falle für zulässig
(§ 3). Der Gerichtshof hatte also zunächst vom rechtlichen Gesichts-
punkte zu untersuchen, ob eine Ueberschreitung der Zuständigkeit
nach positiver oder negativer Richtung vorlag. War dies nicht
der Fall, so mußte von vornherein der Konflikt für begründet,
und der Rechtsweg für unzulässig erklärt werden. Andererseits
mußte nach Feststellung der Pflichtverletzung erst vom politischen
Gesichtspunkte aus geprüft werden, ob sie zur gerichtlichen Ver-
folgung geeignet sei. Hierdurch wurde aus politischen Rücksichten
auch dann, wenn der Beamte außerhalb seiner Zuständigkeit ge-
handelt hatte, die Verfolgung wegen Beschädigung einzelner aus-
13) GS. 1854, S. 86. Vgl. Gravenhorst, Der sogenannte Kon-
flikt bei gerichtlicher Verfolgung von Beamten, Breslau 1908; Jastrow,
Konfliktserhebung bei Prozessen gegen Staatsminister im Verwaltungs-
archive Bd. 14.