48 Das Verwaltungsrecht. 8 92
geschlossen, und damit, soweit die Ersatzklage in Betracht kam,
die Geltendmachung wohl erworbener Privatrechte unmöglich ge—
macht. Dieser Eingriff in Privatrechte zugunsten rechtswidrig
handelnder Beamter mußte politisch zu den schwersten Bedenken
Anlaß geben, wenn auch der Wunsch, die Beamten gegen un—
begründete Prozesse zu schützen, gerechtfertigt erscheinen mochte.
Jenen verschiedenen Gesichtspunkten wurde jedoch das Ein—
führungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877
gerecht. Es hält in § 11 die landesgesetzlichen Vorschriften auf-
recht, durch welche die Verfolgung der Beamten entweder im Falle
des Verlangens einer vorgesetzten Behörde oder unbedingt an die
Vorentscheidung einer besonderen Behörde geknüpft ist, jedoch mit
der Maßgabe, daß
1. die Vorentscheidung auf die Feststellung beschränkt ist, ob
der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder
der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig
gemacht habe;
2. in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungs-
gerichtshof besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen
Bundesstaaten dem Reichsgericht zusteht.
Die Bestimmungen des preußischen Gesetzes vom 13. Februar
1854 sind also im allgemeinen unberührt geblieben. Nur ist,
wenn eine positive oder negative Kompetenzüberschreitung vorliegt,
nicht mehr zu prüfen, ob sie sich zur gerichtlichen Verfolgung eignet,
sondern unbedingt die Zulässigkeit des Rechtsweges auszusprechen.
Zuständig ist ferner für die Entscheidung der Konflikte nicht mehr
der Kompetenzgerichtshof, sondern das Oberverwaltungsgericht,
welches nach Maßgabe der Bestimmungen über das Verwaltungs-
streitverfahren auf Grund mündlicher Verhandlungen gebühren-
und kostenfrei entscheidet (§§ 113, 114 des Landesverwaltungs-
gesetzes).
Die Möglichkeit der Konfliktserhebung bleibt bestehen, auch
soweit jetzt der privatrechtliche Ersatzanspruch gegen den Staat
unmittelbar zu richten ist.
Anerkannt ist, daß ein Minister den Konflikt auch zu seinen
eigenen Gunsten erheben kann.
III. Bei der Erfüllung seiner Amtspflicht handelt der Beamte
nicht als unabhängiges Einzelwesen, sondern als Glied eines großen.