Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

56 Das Verwaltungsrecht. 8 92 
stimmungen ein anderes angeordnet ist. Die gleiche Erlaubnis 
ist erforderlich zum Gewerbebetriebe ihrer Ehefrauen, der in elter- 
licher Gewalt stehenden Kinder, der Dienstboten und anderer 
Personen ihres Hausstandesp). 
2. Kein unmittelbarer Staatsbeamter, mag er Besoldung 
beziehen oder nicht, darf ein Nebenamt — auch ein unentgelt- 
liches::) — oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fort- 
laufende Entschädigung verbunden ist, ohne vorgängige ausdrück- 
liche Genehmigung derjenigen Zentralbehörden übernehmen, 
welchen das Haupt= und das Nebenamt untergeben sind. Die 
Zentralbehörden haben sich in jedem einzelnen Falle über die 
den obwaltenden Umständen entsprechenden Bedingungen, wo- 
von die Erteilung der Genehmigung abhängig zu machen ist, zu 
vereinigen. Unzulässig sind Verabredungen, wonach ein Beamter 
zwecks Uebernahme der Nebenstelle oder Nebenbeschäftigung sich 
in seinem Hauptamte wenn auch auf eigene Kosten ganz oder teil- 
weise vertreten lassen will. Die Genehmigung soll in der Regel 
nur auf Widerruf stattfinden, ohne daß eine Beschwerde oder ein 
Entschädigungsanspruch in dieser Beziehung zulässig wäre. Allein 
die vom Könige selbst genehmigten Ernennungen zu Nebenämtern 
sind als bleibende zu betrachtenss). 
Schließlich verbietet das Gesetz vom 10. Juni 1874 betreffend 
die Beteiligung der Staatsbeamten bei der Gründung und Ver- 
waltung von Aktien-, Kommandit= und Bergwerksgesellschaftens), 
daß unmittelbare Staatsbeamte ohne Genehmigung des vorgesetzten 
Ressortministers Mitglieder des Vorstandes, Aufsichts= oder Ver- 
waltungsrates von Aktien-, Kommandit= oder Bergwerksgesell- 
20) Gewerbesteueredikt vom 2. November 1810 § 19 — GS. 1810, 
S. 83 —, Gewerbepolizeiedikt vom 7. September 1811 § 81 —, GS. 
1811, S. 271 —, Gewerbeordnung vom 17. Januar 1846 § 19 — 
GS. 1846, S. 44 —, Verordnung vom 23. September 1867 § 1 
Nr. 5 — GS. 1867, S. 1619 —. 
) Dazu gehören auch die Aemter der kommunalen Vertretungen, 
z. B. als Stadtverordneter. 
28) KO. vom 13. Juli 1839 betreffend die Uebernahme von Neben- 
ämtern durch Staatsbeamte — GS. 1839, S. 235 —, KO. vom 
25. Juli 1840 — J. M. Bl. 1840, S. 287, M. Bl. der inn. Verw. 1840, 
S. 436 —, Verordnung vom 23. September 1867 § 1 Nr. 5 — G6S. 
18607, S. 1619 —. 
) GS. 1874, S. 244. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.