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stimmungen ein anderes angeordnet ist. Die gleiche Erlaubnis
ist erforderlich zum Gewerbebetriebe ihrer Ehefrauen, der in elter-
licher Gewalt stehenden Kinder, der Dienstboten und anderer
Personen ihres Hausstandesp).
2. Kein unmittelbarer Staatsbeamter, mag er Besoldung
beziehen oder nicht, darf ein Nebenamt — auch ein unentgelt-
liches::) — oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fort-
laufende Entschädigung verbunden ist, ohne vorgängige ausdrück-
liche Genehmigung derjenigen Zentralbehörden übernehmen,
welchen das Haupt= und das Nebenamt untergeben sind. Die
Zentralbehörden haben sich in jedem einzelnen Falle über die
den obwaltenden Umständen entsprechenden Bedingungen, wo-
von die Erteilung der Genehmigung abhängig zu machen ist, zu
vereinigen. Unzulässig sind Verabredungen, wonach ein Beamter
zwecks Uebernahme der Nebenstelle oder Nebenbeschäftigung sich
in seinem Hauptamte wenn auch auf eigene Kosten ganz oder teil-
weise vertreten lassen will. Die Genehmigung soll in der Regel
nur auf Widerruf stattfinden, ohne daß eine Beschwerde oder ein
Entschädigungsanspruch in dieser Beziehung zulässig wäre. Allein
die vom Könige selbst genehmigten Ernennungen zu Nebenämtern
sind als bleibende zu betrachtenss).
Schließlich verbietet das Gesetz vom 10. Juni 1874 betreffend
die Beteiligung der Staatsbeamten bei der Gründung und Ver-
waltung von Aktien-, Kommandit= und Bergwerksgesellschaftens),
daß unmittelbare Staatsbeamte ohne Genehmigung des vorgesetzten
Ressortministers Mitglieder des Vorstandes, Aufsichts= oder Ver-
waltungsrates von Aktien-, Kommandit= oder Bergwerksgesell-
20) Gewerbesteueredikt vom 2. November 1810 § 19 — GS. 1810,
S. 83 —, Gewerbepolizeiedikt vom 7. September 1811 § 81 —, GS.
1811, S. 271 —, Gewerbeordnung vom 17. Januar 1846 § 19 —
GS. 1846, S. 44 —, Verordnung vom 23. September 1867 § 1
Nr. 5 — GS. 1867, S. 1619 —.
) Dazu gehören auch die Aemter der kommunalen Vertretungen,
z. B. als Stadtverordneter.
28) KO. vom 13. Juli 1839 betreffend die Uebernahme von Neben-
ämtern durch Staatsbeamte — GS. 1839, S. 235 —, KO. vom
25. Juli 1840 — J. M. Bl. 1840, S. 287, M. Bl. der inn. Verw. 1840,
S. 436 —, Verordnung vom 23. September 1867 § 1 Nr. 5 — G6S.
18607, S. 1619 —.
) GS. 1874, S. 244.