8 92 Die Pflichten der Beamten. 57
schaften seien oder in Komitees zur Gründung solcher Gesellschaften
eintreten (8 1). Eine derartige Mitgliedschaft ist gänzlich ver-
boten, wenn sie mittelbar oder unmittelbar mit einer Ent-
schädigung oder mit einem anderen Vermögensvorteile verbunden
ist. Nur solchen Beamten, welche aus der Staatskasse eine fort-
laufende Besoldung nicht beziehen oder neben ihr nach der Art
ihres Amtes auf einen anderen Erwerb hingewiesen sind, kann,
auch wenn mit der Mitgliedschaft ein Vermögensvorteil verknüpft
ist, die Genehmigung erteilt werden, falls dies nach dem Er-
messen des betreffenden Fachministers mit dem dienstlichen Inter-
esse vereinbar erscheint (8 2). Die erteilte Genehmigung ist
jederzeit widerruflich (8§ 3). Das Gesetz bezieht sich nicht auf
Rechtsanwälte und Notare und auf einstweilen in den Ruhestand
versetzte Beamte. Auf Kolonialgesellschaften ist das Verbot nicht
ausgedehnt worden.
3. Die frühere Verpflichtung der königlichen Zivilbeamten,
welche bei der Witwenkasse aufnahmefähig waren, vor Eingehung
einer Ehe die Genehmigung ihres vorgesetzten Chefs einholen,
ist mit der anderweiten Regelung der Witwenversorgung fort-
gefallen. Geblieben ist nur die Verpflichtung, ihrer vorgesetzten
Dienstbehörde vor Eingehung der Ehe Anzeige zu erstatten.
4. Gewisse Beamtenklassen sind zur Verhütung eines Gegen-
satzes des amtlichen Interesses mit ihrem Privatinteresse in der
Anlage ihres Vermögens beschränkt:
a) Mitglieder der Provinzialdomänenverwaltungen dürfen
keine Domänengrundstücke in der Provinz, in welcher sie angestellt
sind, erwerben, wenn sie nicht die Dispensation des Chefs der
Domänenverwaltung beibringenso).
b) Kein im Dienste des Staates stehender Forstbeamter ist
ohne Genehmigung des Ministeriums befugt, ein Grundstück zu
erwerben, welches in den seiner Aufsicht und Verwaltung an-
vertrauten Forsten und Revieren ein Holzungs-, Hütungs= oder
sonstiges Recht hat oder an die Reviere grenzt, wo er an-
gestellt ists#).
c) Die Bergbeamten des Staates, deren Frauen und unter
väterlicher Gewalt stehenden Kinder dürfen im Verwaltungs-
90) KO. vom 29. Februar 1812 — GS. 1812, S. 16 —.
a1) KO. vom 5. Dezember 1821 — GS. 1821, S. 158.