5 93 Das Disziplinarverfahren. 65
sie besoldet sind) und ch gegen untere Beamte auch Arreststrafe
auf die Dauer von höchstens acht Tagen. Die Entfernung aus
dem Amte kann bestehen: a) in der Versetzung in ein anderes
Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Ein-
kommens und Verlust des Anspruchs auf Umzugskosten oder mit
einem von beiden Nachteilen, eine Strafe, die jedoch nur auf un-
mittelbare Staatsbeamte Anwendung findet;b) in Dienstentlassung,
welche Verlust des Titels und des Ruhegehaltsanspruchs von
selbst nach sich zieht. Auf diesen Verlust kann aber besonders
erkannt werden, wenn das Dienstverhältnis vor Beendigung des
Disziplinarverfahrens gelöst wird. Welche dieser Strafen anzu-
wenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des
Dienstvergehens mit Rücksicht auf die sonstige Führung des An-
geschuldigten zu ermessen (§§ 15, 16 des Ges. vom 7. Mai 1851,
8§ 15, 16 des Ges. vom 21. Juli 1852, § 1 des Ges. vom 26. März
1856). Eine Sonderstrafe ist nur angedroht, wenn der Beamte
sich ohne Urlaub von seinem Amte fernhält oder den erteilten
Urlaub ohne hinreichende Entschuldigungsgründe überschreitet. Er
geht für die Dauer der unerlaubten Entfernung seines Dienst-
einkommens verlustig. Dauert die unerlaubte Entfernung länger
als acht Wochen oder bei ausdrücklicher Aufforderung zur Rück-
kehr schon nach vier Wochen, so ist Dienstentlassung verwirkt. Die
Entziehung des Diensteinkommens wird von der zur Erteilung des
Urlaubs zuständigen Behörde ausgesprochen (88 7—11 des Ges.
vom 7. Mai 1851, §8 8—11 des Ges. vom 21. Juli 1852u7).
Die disziplinare Bestrafung ist unverjährbar und kann auch
wegen solcher Taten verhängt werden, die vor dem Eintritte in
den Staatsdienst begangen sind.
In betreff der Verhängung der Disziplinarstrafen und des
Disziplinarverfahrens überhaupt finden Verschiedenheiten statt, je
nachdem es sich um nicht richterliche oder um richterliche Beamte
handelt.
Für die ersteren gelten folgende Grundsätze:
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen
gegen seine Untergebenen befugt. Dagegen sind die Vorgesetzten
17) Eine anderweite disziplinare Bestrafung ist daneben nicht aus-
geschlossen. Vgl. Entsch. des O#G. vom 22. Mai 1896 — Parey,
Rechtsgrundsätze Bd. 2, S. 1087.
Vornhak, Preußisches Staatsrecht II. 2. Aufl. 5