66 Das Verwaltungsrecht. 8 93
hinsichtlich der Verhängung von Geldstrafen beschränkt. Die Vor—
steher derjenigen Behörden, welche unter den Provinzialbehörden
stehen, einschließlich der Landräte können gegen die ihnen unter—
gebenen Beamten Geldstrafen bis zu 9 Mark, die Provinzial-
behörden bis zum Betrage von 10 Mark, die Minister bis zum
Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, bei unbesoldeten
Beamten bis zu 90 Mark verhängen. Nur die Vorgesetzten, welche
Geldbußen verhängen können, sind auch zur Festsetzung von Arrest-
strafen befugt und zwar die Vorsteher der unter den Provinzial-
behörden stehenden Behörden nur bis zu drei Tagen. Gegen die
Anordnung der Ordnungsstrafen ist allein die Beschwerde im
vorgeschriebenen Instanzenzuge zulässig (§§ 18—21 des Ges. vom
21. Juli 1852). Den Beamten der Kommunal= und Selbst-
verwaltung ist jedoch durch die neuere Verwaltungsgesetzgebung
gegen die Festsetzung von Ordnungsstrafen die Klage im Ver-
waltungsstreitverfahren gegeben — entweder unmittelbar oder nach
vorheriger Beschwerde an die höhere Behörde gegen deren Ent-
scheidungts).
Die Entfernung aus dem Amte findet dagegen nur auf
Grund eines förmlichen Disziplinarverfahrens statt, welches in
der von einem Kommissarius zu führenden schriftlichen Vorunter-
suchung und in der mündlichen Verhandlung besteht. Zuständig
ist für Beamte, zu deren Anstellung eine vom Könige oder von
einem der Minister ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Ge-
nehmigung erforderlich ist, der Disziplinarhof in Berlin, für andere
Beamte die ihnen übergeordnete Provinzialbehörde, wie die
Regierungen, Oberlandesgerichte, Provinzialschulkollegien, Ober-
zolldirektionen, Oberbergämter, Generalkommissionen. Die Ein-
leitung des Disziplinarverfahrens wird in ersterem Falle von
dem betreffenden Departementschef, in letzterem von dem Vor-
steher der Provinzialbehörde, welche als Disziplinargericht tätig
ist, oder von dem zuständigen Minister verfühgt.
Der die Einleitung verfügende Beamte ernennt gleichzeitig
den Untersuchungskommissar zur Führung der schriftlichen Vor-
untersuchung und einen Beamten als Vertreter der Staatsanwalt-
18) Wegen der Zuständigkeiten für die einzelnen Klassen der Beamten
ist auf die Darstellung bei den verschiedenen Kommunalverbänden zu
verweisen.