Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 93 Das Disziplinarverfahren. 67 
schaft. In der Voruntersuchung werden die Zeugen eidlich und 
außerdem der Angeschuldigte, wenn er erscheint, unter Zuziehung 
eines vereideten Protokollführers vernommen. Nach dem Aus- 
falle der Voruntersuchung kann der Minister erforderlichenfalls 
auf Bericht der Behörde, welche die Einleitung verfügt hat, das 
weitere Verfahren einstellen oder nur eine Ordnungsstrafe ver- 
fügen. Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung dieses Beschlusses 
mit Gründen. Wird das Verfahren nicht eingestellt, so erfolgt 
die Ladung des Angeschuldigten unter abschriftlicher Mitteilung 
einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden 
Anschuldigungsschrift. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit einem Berichte, 
welcher ein vom Vorsitzenden aus der Zahl der Mitglieder der 
Behörde ernannter Berichterstatter gibt. Es folgt darauf die kontra- 
diktorische Verhandlung, bei der eine nochmalige Beweisaufnahme 
in der Regel nicht stattfindet. Doch kann zur weiteren Aufklärung 
die Beschaffung von neuem Beweismaterial, insbesondere die Ver- 
nehmung von Zeugen entweder vor der Behörde selbst oder vor 
dem Kommissar beschlossen werden. Der Angeschuldigte kann in 
der mündlichen Verhandlung unter dem Beistande eines Rechts- 
anwalts als Verteidiger erscheinen oder sich durch einen solchen 
vertreten lassen. Der Behörde bleibt es jedoch unbenommen, das 
persönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Verwarnung 
anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Rechtsanwalt als Ver- 
treter nicht werde zugelassen werden. Das Ausbleiben des An- 
geschuldigten hindert jedoch das Stattfinden der mündlichen Ver- 
handlung selbst nicht. Die Disziplinarbehörde trifft unter freier 
Beweiswürdigung eine mit Gründen zu versehende Entscheidung, 
die auch auf eine bloße Ordnungsstrafe lauten kann. 
Gegen die Entscheidung hat der Angeschuldigte wie der Be- 
amte der Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung binnen 
einer vierwöchigen Frist, welche mit der Verkündung der Ent- 
scheidung oder, wenn der Angeschuldigte in der mündlichen Ver- 
handlung nicht zugegen war, mit der Zustellung an ihn beginnt. 
Zur Rechtfertigung der Berufung hat der die Berufung ein- 
legende Teil und zur Widerlegung der Rechtfertigung sein Gegner 
je eine weitere vierzehntägige Frist. Beide Fristen können je- 
doch unter Umständen verlängert werden. Nach Ablauf der Fristen 
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