8 94 Die Rechte der Beamten. 76
und diese privatrechtliche Entschädigung sei das Gehalt. Es kann
dahin gestellt bleiben, ob der Staat überhaupt als Privatrechts-
subjekt behandelt werden darf, soweit er sich nicht selbst als solches
fingiert. Die Auffassung des Gehalts als einer privatrechtlichen
Entschädigung steht und fällt jedenfalls mit der Auffassung des
Staatsdienstes als einer allgemein erzwingbaren Unterthanenpflicht.
Tritt der Beamte, wie dies bei besoldeten Beamten nach heutigem
Rechte stets der Fall ist, freiwillig in den Staatsdienst ein, so
zwingt ihn der Staat keineswegs zu einer Vermögensaufopferung,
sondern diese geht hervor aus dem freien Willen des Beamten.
Hierfür ist der Staat aber nicht entschädigungspflichtig.
Die neuere Auffassung hat daher eine andere Begründung
versucht. Sie scheidet öffentliches und Privatrecht je nach dem
Zwecke, ob es dem Interesse der Gesamtheit oder der einzelnen
Individuen dient, und ordnet nach diesem Einteilungsgrunde den
Gehaltsanspruch dem Privatrechte unter. Daß der Zweck ein außer-
halb des positiven Rechtes liegender Gesichtspunkt ist, wird dabei
ebenso wohl übersehen wie die Tatsache, daß sich nach dem bloßen
Interesse überhaupt keine Scheidung durchführen läßt, die meisten
Einrichtungen, u. a. das Gehalt, ebensowohl im Interesse des Staates
wie des einzelnen bestehen. Die Ansicht, daß das Gehalt, weil es
dem Interesse des Beamten diene, ein privatrechtlicher Anspruch
des Beamten sei, entbehrt daher jeder juristischen Begründung.
Die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten beruhen auf
der öffentlichen Grundlage des Beamtenverhältnisses, sind die eine
Seite des einheitlichen synallagmatischen Verhältnisses von Leistung
und Gegenleistung und daher selbst als öffentlichrechtlich zu be-
trachten.
In erster Linie steht dabei das Gehalt der etatsmäßigen Beamten.
Die Gehälter sind einheitlich geregelt durch die Besoldungs-
ordnung vom 26. Mai 1909). Danach besteht für die meisten
Beamten ein fest bestimmter Gehaltssatz mit Mindestsatz und all-
mählichem Aufsteigen nach Dienstaltersstufen bis zum Höchst-
betrage. Doch findet im allgemeinen ein Rechtsanspruch auf Ge-
haltserhöhung nicht statt. Nur für richterliche Beamte war ein
solcher anerkannt im Anschlusse an die frühere preußische Gesetz-
gebung, die Allerhöchsten Erlasse vom 19. März 1850 und
41) GS. 1909, S. 85.