Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 94 Die Rechte der Beamten. 76 
und diese privatrechtliche Entschädigung sei das Gehalt. Es kann 
dahin gestellt bleiben, ob der Staat überhaupt als Privatrechts- 
subjekt behandelt werden darf, soweit er sich nicht selbst als solches 
fingiert. Die Auffassung des Gehalts als einer privatrechtlichen 
Entschädigung steht und fällt jedenfalls mit der Auffassung des 
Staatsdienstes als einer allgemein erzwingbaren Unterthanenpflicht. 
Tritt der Beamte, wie dies bei besoldeten Beamten nach heutigem 
Rechte stets der Fall ist, freiwillig in den Staatsdienst ein, so 
zwingt ihn der Staat keineswegs zu einer Vermögensaufopferung, 
sondern diese geht hervor aus dem freien Willen des Beamten. 
Hierfür ist der Staat aber nicht entschädigungspflichtig. 
Die neuere Auffassung hat daher eine andere Begründung 
versucht. Sie scheidet öffentliches und Privatrecht je nach dem 
Zwecke, ob es dem Interesse der Gesamtheit oder der einzelnen 
Individuen dient, und ordnet nach diesem Einteilungsgrunde den 
Gehaltsanspruch dem Privatrechte unter. Daß der Zweck ein außer- 
halb des positiven Rechtes liegender Gesichtspunkt ist, wird dabei 
ebenso wohl übersehen wie die Tatsache, daß sich nach dem bloßen 
Interesse überhaupt keine Scheidung durchführen läßt, die meisten 
Einrichtungen, u. a. das Gehalt, ebensowohl im Interesse des Staates 
wie des einzelnen bestehen. Die Ansicht, daß das Gehalt, weil es 
dem Interesse des Beamten diene, ein privatrechtlicher Anspruch 
des Beamten sei, entbehrt daher jeder juristischen Begründung. 
Die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten beruhen auf 
der öffentlichen Grundlage des Beamtenverhältnisses, sind die eine 
Seite des einheitlichen synallagmatischen Verhältnisses von Leistung 
und Gegenleistung und daher selbst als öffentlichrechtlich zu be- 
trachten. 
In erster Linie steht dabei das Gehalt der etatsmäßigen Beamten. 
Die Gehälter sind einheitlich geregelt durch die Besoldungs- 
ordnung vom 26. Mai 1909). Danach besteht für die meisten 
Beamten ein fest bestimmter Gehaltssatz mit Mindestsatz und all- 
mählichem Aufsteigen nach Dienstaltersstufen bis zum Höchst- 
betrage. Doch findet im allgemeinen ein Rechtsanspruch auf Ge- 
haltserhöhung nicht statt. Nur für richterliche Beamte war ein 
solcher anerkannt im Anschlusse an die frühere preußische Gesetz- 
gebung, die Allerhöchsten Erlasse vom 19. März 1850 und 
41) GS. 1909, S. 85. 
 
	        
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