76 Das Verwaltungörecht. 9 94
12. November 1860, die Gesetze vom 24. April 1878 und 31. Mai
1897. An dessen Stelle trat das Besoldungsgesetz vom 15. Juli
1909, das den Grundsatz übernahm#).
Die Zahlungsweise für das Gehalt ist verschieden. Den Be-
amten wird im allgemeinen ihr Gehalt vierteljährlich im voraus
bezahlt. Im Staatsdienste beschäftigte Hilfsarbeiter erhalten die
ihnen bewilligten, nach Monats= oder Jahresperioden festgestellten
Entschädigungen monatlich im voraus, wenn die Empfangsberech-
tigten zu denjenigen dauernd beschäftigten Hilfsarbeitern gehören,
auf deren Arbeitskraft bei Bemessung des Personenbedarfs der
betreffenden Behörde oder Stelle in der Art gerechnet ist, daß
die ihnen zu zahlenden Entschädigungen bei Aufstellung der be-
treffenden Etats vorgesehen worden sind und demzufolge aus den
in letzteren dazu ausgesetzten Fonds bestritten werden. Außer-
etatsmäßige Hilfsarbeiter werden dagegen monatlich nachher be-
soldet#o). Bei den Kommunalbeamten erfolgt die Zahlung des
Gehalts in Ermangelung besonderer Festsetzungen vierteljährlich
im voraus. (8 Zides Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899).
Die Naturalleistungen des Staates für Beamte sind im ein-
zelnen verschieden je nach der Bestallung. Im allgemeinen wird
Beamten, welche für den Haushalt verwendbare Materialien zu
verwalten haben, der Gebrauch für ihren Hausbedarf gestattet.
So erhalten z. B. regelmäßig Förster freies Brennholz aus dem
Forste, Beamte, welche Feuerungs= und Beleuchtungsmaterial für
Staatsgebäude verwalten, freies Brennholz und freie Beleuchtung.
Eine für alle Beamten stattfindende Naturalleistung ist je-
doch die freie Dienstwohnung oder als deren teilweiser Ersatz der
Wohnungsgeldzuschuß, der durch das Gesetz vom 12. Mai 1873
betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die
unmittelbaren Staatsbeamten eingeführt wurde und derzeit auf
dem Gesetze vom 25. Juni 19100½) beruht. Beamte, die eine
freie Dienstwohnung haben, beziehen keinen Wohnungsgeldzuschuß,
haben aber für ihre Dienstwohnung eine Entschädigung selbst
4) GS. 1878, S. 230; 1897, S. 157; 1909, S. 573.
40) Gesetz vom 6. Februar 1881 betreffend die Zahlung der Be-
amtengehälter und Bestimmungen über das Gnadenquartal — GS. 1881,
S. 17 —.
) GS. 1873, S. 209; GS. 1910, S. 105.