Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

76 Das Verwaltungörecht. 9 94 
12. November 1860, die Gesetze vom 24. April 1878 und 31. Mai 
1897. An dessen Stelle trat das Besoldungsgesetz vom 15. Juli 
1909, das den Grundsatz übernahm#). 
Die Zahlungsweise für das Gehalt ist verschieden. Den Be- 
amten wird im allgemeinen ihr Gehalt vierteljährlich im voraus 
bezahlt. Im Staatsdienste beschäftigte Hilfsarbeiter erhalten die 
ihnen bewilligten, nach Monats= oder Jahresperioden festgestellten 
Entschädigungen monatlich im voraus, wenn die Empfangsberech- 
tigten zu denjenigen dauernd beschäftigten Hilfsarbeitern gehören, 
auf deren Arbeitskraft bei Bemessung des Personenbedarfs der 
betreffenden Behörde oder Stelle in der Art gerechnet ist, daß 
die ihnen zu zahlenden Entschädigungen bei Aufstellung der be- 
treffenden Etats vorgesehen worden sind und demzufolge aus den 
in letzteren dazu ausgesetzten Fonds bestritten werden. Außer- 
etatsmäßige Hilfsarbeiter werden dagegen monatlich nachher be- 
soldet#o). Bei den Kommunalbeamten erfolgt die Zahlung des 
Gehalts in Ermangelung besonderer Festsetzungen vierteljährlich 
im voraus. (8 Zides Kommunalbeamtengesetzes vom 30. Juli 1899). 
Die Naturalleistungen des Staates für Beamte sind im ein- 
zelnen verschieden je nach der Bestallung. Im allgemeinen wird 
Beamten, welche für den Haushalt verwendbare Materialien zu 
verwalten haben, der Gebrauch für ihren Hausbedarf gestattet. 
So erhalten z. B. regelmäßig Förster freies Brennholz aus dem 
Forste, Beamte, welche Feuerungs= und Beleuchtungsmaterial für 
Staatsgebäude verwalten, freies Brennholz und freie Beleuchtung. 
Eine für alle Beamten stattfindende Naturalleistung ist je- 
doch die freie Dienstwohnung oder als deren teilweiser Ersatz der 
Wohnungsgeldzuschuß, der durch das Gesetz vom 12. Mai 1873 
betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die 
unmittelbaren Staatsbeamten eingeführt wurde und derzeit auf 
dem Gesetze vom 25. Juni 19100½) beruht. Beamte, die eine 
freie Dienstwohnung haben, beziehen keinen Wohnungsgeldzuschuß, 
haben aber für ihre Dienstwohnung eine Entschädigung selbst 
4) GS. 1878, S. 230; 1897, S. 157; 1909, S. 573. 
40) Gesetz vom 6. Februar 1881 betreffend die Zahlung der Be- 
amtengehälter und Bestimmungen über das Gnadenquartal — GS. 1881, 
S. 17 —. 
) GS. 1873, S. 209; GS. 1910, S. 105. 
 
	        
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