Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

8 94 Die Rechte der Beamten. 77 
dann nicht zu entrichten, wenn der Mietswert ein höherer ist als 
der dem Beamten sonst zustehende Wohnungsgeldzuschuß. Soweit 
ihnen eine Dienstwohnung nicht eingeräumt ist, haben alle un- 
mittelbaren Staatsbeamten, die eine etatsmäßige Stelle bekleiden 
und ihre Besoldung aus der Staatskasse beziehen, die Lehrer und 
Beamten der Universitäten und derjenigen Unterrichts= und anderen 
Anstalten, bei welchen die Gewährung der erforderlichen Unter- 
haltungszuschüsse ausschließlich dem Staate obliegt, Anspruch auf 
Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des dem Gesetze beiliegen- 
den Tarifes. Der Wohnungsgeldzuschuß ist verschieden bemessen 
nach zwei Einteilungsgründen. Einmal ist er verschieden je nach 
der Rangklasse des Beamten, die er nach seinem Amte hat, und 
weiter je nach dem Orte, welcher der dienstliche Wohnsitz des 
Beamten ist. Auf Grund der Verschiedenheit der Mietspreise sind 
sämtliche Orte des Staates in fünf Ortsklassen geteilt. Je nach 
seinem dienstlichen Wohnorte erhält der Beamte den seinem Amts- 
range entsprechenden Wohnungsgeldzuschuß der betreffenden Orts- 
klasse. 
Die Beamten erhalten ferner Entschädigung für besonderen 
Aufwand im dienstlichen Interesse. Als ein solcher ist grund- 
sätzlich nicht anzusehen die Leistung von Diensten, die außerhalb 
der gewöhnlichen Amtstätigkeit liegen. Nur für positive Ver- 
mögensaufopferungen im dienstlichen Interesse wird Entschädigung 
geleistet. Hierher gehört Entschädigung für Bureaukosten, ins- 
besondere Schreibmaterialienss), die Entschädigung für besonderen 
Aufwand der Beamten als Lebensunterhalt und Reisekosten bei 
Amtsgeschäften außerhalb ihres amtlichen Wohnsitzes, über deren 
Höhe allgemeine Sätze bestehent?). Dazu kommen Repräsentations- 
gelder für Beamte, denen im dienstlichen Interesse eine größere 
Repräsentation obliegt. 
Nach dem Gesetze vom 24. Februar 187750) erhalten end- 
lich die etatsmäßig angestellten Beamten im Falle einer Ver- 
43) Vgl. Staatsministerialbeschluß vom 11. Mai 1863 — M. Bl. d. 
inn. Verw. 1863, S. 189, J. M. Bl. 1863, S. 214 —. 
40) Vgl. Gesetz vom 26. Juli 1910 — GS. 1910, S. 150 — Ausf.= 
Bestimmungen des Staatsministeriums vom 24. September 1910 — 
a. a. O. S. 269 —. 
10) GS. 1877, S. 15 ff. Ausf.-Verf. vom 4. Mai 1877, 31. Juli 
1881 — M. Bl. d. inn. Verw. 1877, S. 112; 1881, S. 178. 
 
	        
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