8 94 Die Rechte der Beamten. 77
dann nicht zu entrichten, wenn der Mietswert ein höherer ist als
der dem Beamten sonst zustehende Wohnungsgeldzuschuß. Soweit
ihnen eine Dienstwohnung nicht eingeräumt ist, haben alle un-
mittelbaren Staatsbeamten, die eine etatsmäßige Stelle bekleiden
und ihre Besoldung aus der Staatskasse beziehen, die Lehrer und
Beamten der Universitäten und derjenigen Unterrichts= und anderen
Anstalten, bei welchen die Gewährung der erforderlichen Unter-
haltungszuschüsse ausschließlich dem Staate obliegt, Anspruch auf
Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des dem Gesetze beiliegen-
den Tarifes. Der Wohnungsgeldzuschuß ist verschieden bemessen
nach zwei Einteilungsgründen. Einmal ist er verschieden je nach
der Rangklasse des Beamten, die er nach seinem Amte hat, und
weiter je nach dem Orte, welcher der dienstliche Wohnsitz des
Beamten ist. Auf Grund der Verschiedenheit der Mietspreise sind
sämtliche Orte des Staates in fünf Ortsklassen geteilt. Je nach
seinem dienstlichen Wohnorte erhält der Beamte den seinem Amts-
range entsprechenden Wohnungsgeldzuschuß der betreffenden Orts-
klasse.
Die Beamten erhalten ferner Entschädigung für besonderen
Aufwand im dienstlichen Interesse. Als ein solcher ist grund-
sätzlich nicht anzusehen die Leistung von Diensten, die außerhalb
der gewöhnlichen Amtstätigkeit liegen. Nur für positive Ver-
mögensaufopferungen im dienstlichen Interesse wird Entschädigung
geleistet. Hierher gehört Entschädigung für Bureaukosten, ins-
besondere Schreibmaterialienss), die Entschädigung für besonderen
Aufwand der Beamten als Lebensunterhalt und Reisekosten bei
Amtsgeschäften außerhalb ihres amtlichen Wohnsitzes, über deren
Höhe allgemeine Sätze bestehent?). Dazu kommen Repräsentations-
gelder für Beamte, denen im dienstlichen Interesse eine größere
Repräsentation obliegt.
Nach dem Gesetze vom 24. Februar 187750) erhalten end-
lich die etatsmäßig angestellten Beamten im Falle einer Ver-
43) Vgl. Staatsministerialbeschluß vom 11. Mai 1863 — M. Bl. d.
inn. Verw. 1863, S. 189, J. M. Bl. 1863, S. 214 —.
40) Vgl. Gesetz vom 26. Juli 1910 — GS. 1910, S. 150 — Ausf.=
Bestimmungen des Staatsministeriums vom 24. September 1910 —
a. a. O. S. 269 —.
10) GS. 1877, S. 15 ff. Ausf.-Verf. vom 4. Mai 1877, 31. Juli
1881 — M. Bl. d. inn. Verw. 1877, S. 112; 1881, S. 178.