g 94 Die Rechte der Beamten. 79
Widerrufes oder der Kündigung angestellten Beamten wird das
Ruhegehalt zugestanden, wenn sie eine in den Besoldungsetats
aufgeführte Stelle bekleiden. Es kann ihnen jedoch auch abge-
sehen hiervon ein Ruhegehalt bewilligt werden (8 2). Die bei
den Auseinandersetzungsbehörden beschäftigten Oekonomiekom-
missarien und Feldmesser, die bei den Landesmeliorationen be-
schäftigten Wiesenbautechniker und Wiesenbaumeister haben einen
Ruhegehaltsanspruch nur dann, wenn er ihnen durch den Departe-
mentschef besonders beigelegt ist. Bis zum Pensionsgesetze von
1872 bestimmten königliche Erlasse, wie vielen dieser Beamten
und nach welchem Diensteinkommen die Ruhegehaltsberechtigung bei-
gelegt werden dürfe, seitdem soll die Bestimmung darüber im
Staatshaushaltsetat erfolgen (8§ 3). Die Offiziere der Land-
gendarmerie werden nach dem Reichsmilitärgesetze, die Oberwacht-
meister und Gendarmen nach Maßgabe des Zivilpensionsgesetzes
pensioniert (§ 4). Nur zeitweise oder im Nebenamte beschäftigte
Beamte erwerben keinerlei Ruhegehaltsanspruch. Ob die Beschäfti-
gung eine derartige ist, hat die dem Beamten vorgesetzte Dienst-
behörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden (8 5).
Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes finden nicht Anwendung
auf die Lehrer an Universitäten, wohl aber auf die Lehrer und
Beamten an Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Pro-
gymnasien, Realschulen, Schullehrerseminarien, Taubstummen-
und Blindenanstalten, Kunst= und höheren Bürgerschulen (8 0).
Die Aufbringung des Ruhegehaltes derjenigen Lehrer, welche nicht
allgemeinen Staatsfonds obliegt, erfolgt nach Maßgabe der Ver-
ordnung vom 28. Mai 184635) aus den eigenen Mitteln der
Anstalt oder durch den zur Unterhaltung Verpflichteten. Die
Entscheidung, wer in diesem Falle Träger der Ruhegehaltslast
ist, steht dem Oberpräsidenten, in der Beschwerdeinstanz dem
Unterrichtsminister zu, während der Rechtsweg nur statthaft ist,
wenn auf Grund eines besonderen Rechtstitels die Befreiung von
der Ruhegehaltslast behauptet wird. Auch den vor Vollendung
des zehnten Dienstjahres dienstunfähig werdenden Beamten kann
bei Bedürftigkeit mit königlicher Genehmigung ein Ruhegehalt
auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden (8 7).
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhe-
5o) GS. 1846, S. 214.