80 Das Verwaltungsrecht. 8 94
stand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem 11. Dienst—
jahre eintritt, 2/ und steigt von da ab jedes Jahr bis zum
vollendeten 30. Dienstjahre um ½¼0, von da an um ½120, jedoch
nicht über 4%% des Diensteinkommens. Wird das Ruhegehalt vor
Vollendung des zehnten Dienstjahres gezahlt, so beträgt es 2%0
und, wenn ein gesetzlicher Anspruch nicht besteht, höchstens 2% 0
(§ 8). Bei der Berechnung wird das letzte Diensteinkommen des
Beamten mit Ausschluß von Tantiemen, Gratifikationen usw. zu
Grunde gelegt und zwar Naturalbezüge nach ihrem Durchschnitts-
werte, der Wohnungsgeldzuschuß nach einem Durchschnitte sämt-
licher Ortsklassen und von einem 12000 Mark übersteigenden
Diensteinkommen nur die Hälfte (8 10). Die Dienstzeit wird,
sofern der Beamte nicht schon vorher Dienste geleistet hat, von
der Ableistung des Diensteides an gerechnet (§ 13). Auch die Zeit
der Stellung zur Disposition, des bloßen Vorbereitungsdienstes
und des aktiven Militärdienstes wird mitgezählt, die vor Beginn
des 18. Lebensjahres fallende Dienstzeit jedoch nur dann, wenn
es sich um einen Militärdienst während des Krieges handelte
(§§ 14—16). JFür jeden Feldzug, in dem der Beamte wirklich
vor den Feind gekommen oder mobilen Truppen in das Feld ge-
folgt ist, wird ein Jahr zugerechnet (§ 17). Die Einrechnung
eines einjährigen oder längeren Festungsarrestes und der Kriegs-
gefangenschaft kann nur unter besonderen Umständen mit könig-
licher Genehmigung erfolgen (§ 18). Mit königlicher Genehmi-
gung ist ferner zulässig die Anrechnung des Dienstes als Sach-
walter oder Notar, im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste,
im ständischen oder landesherrlichen Hofdienste, im auswärtigen
Staatsdienste oder die Zeit praktischer Beschäftigung außerhalb
des Staatsdienstes, soweit diese Beschäftigung vor Erlangung der
Anstellung herkömmlich war. (§ 19).
Die Ruhegehälter werden für jedes Kalendervierteljahr im vor-
aus bezahlt, (§ 25), sie sind weder abtretbar noch verpfändbar (8 26).
Der Ruhegehaltsbezug ruht, wenn der Beamte das deutsche In-
digenat verliert, bis zu dessen Wiedererlangung, und wenn und
solange er im Reichs= oder Staatsdienste ein Diensteinkommen
bezieht, soweit dieses unter Hinzurechnung des Ruhegehaltes den
Betrag des von dem Beamten vor der Versetzung in den Ruhe-
stand bezogenen Diensteinkommens übersteigt (§ 27).