84 Das Verwaltungsrecht. 8 94
für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Pension bis zu hundert Prozent
des Diensteinkommens zu erhöhen.
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls tatsächlich und
unverschuldet arbeitslos ist, kann in den Fällen des Abs. 2
Ziffer 2 die Pension bis zum vollen Betrage des Abs. 1 vorüber-
gehend erhöht werden.
Steht den Verletzten nach anderweiter gesetzlichen Vorschrift
ein höherer Betrag zu, so erhalten sie diesen. — Nach dem Weg-
fall des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch
erwachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen.
Die Hinterbliebenen solcher Personen erhalten:
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung
Anspruch auf Gnadenquartal oder Gnadenmonat zusteht, den
Betrag des einmonatigen Diensteinkommens bez. der ein-
monatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens 50 M.;
2. eine Rente für die Witwe bis zu deren Tode oder Wieder-
verheiratung, ebenso für jedes Kind bis zum Ablaufe des
Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet
wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheiratung von zwanzig
Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen,
jedoch für die Witwe nicht unter zweihundertundsechzehn Mark
und nicht mehr als dreitausend Mark, für jedes Kind nicht
unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als ein-
tausendsechshundert Mark.
Ausnahmsweise kann die Rente auch anderen Verwandten
gewährt werden.
Außer diesen vermögensrechtlichen Ansprüchen, welche die Be-
amten oder deren Hinterbliebene im Rechtswege geltend machen
können, bestehen noch Fonds zur Belohnung der Beamten für
außerordentliche Dienstleistungen, zu regelmäßigen Gratifika-
tionen für einzelne Beamtenkategorien und zur Unterstützung der
Beamten in außerordentlichen Bedarfsfällen, über deren Gewährung
für einzelne Ressorts allgemeine Grundsätze aufgestellt sind, und
auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht.
Aus der öffentlichrechtlichen Natur der vermögensrechtlichen
Ansprüche des Beamten oder seiner Hinterbliebenen gegen den
Staat ergab sich an sich die Unzulässigkeit ihrer Geltendmachung
im Rechtswege.