Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

84 Das Verwaltungsrecht. 8 94 
für die Dauer dieser Hilflosigkeit die Pension bis zu hundert Prozent 
des Diensteinkommens zu erhöhen. 
Solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls tatsächlich und 
unverschuldet arbeitslos ist, kann in den Fällen des Abs. 2 
Ziffer 2 die Pension bis zum vollen Betrage des Abs. 1 vorüber- 
gehend erhöht werden. 
Steht den Verletzten nach anderweiter gesetzlichen Vorschrift 
ein höherer Betrag zu, so erhalten sie diesen. — Nach dem Weg- 
fall des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch 
erwachsenden Kosten des Heilverfahrens zu ersetzen. 
Die Hinterbliebenen solcher Personen erhalten: 
1. als Sterbegeld, sofern ihnen nicht nach anderweiter Bestimmung 
Anspruch auf Gnadenquartal oder Gnadenmonat zusteht, den 
Betrag des einmonatigen Diensteinkommens bez. der ein- 
monatigen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens 50 M.; 
2. eine Rente für die Witwe bis zu deren Tode oder Wieder- 
verheiratung, ebenso für jedes Kind bis zum Ablaufe des 
Monats, in welchem das achtzehnte Lebensjahr vollendet 
wird, oder bis zur etwaigen früheren Verheiratung von zwanzig 
Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, 
jedoch für die Witwe nicht unter zweihundertundsechzehn Mark 
und nicht mehr als dreitausend Mark, für jedes Kind nicht 
unter einhundertundsechzig Mark und nicht mehr als ein- 
tausendsechshundert Mark. 
Ausnahmsweise kann die Rente auch anderen Verwandten 
gewährt werden. 
Außer diesen vermögensrechtlichen Ansprüchen, welche die Be- 
amten oder deren Hinterbliebene im Rechtswege geltend machen 
können, bestehen noch Fonds zur Belohnung der Beamten für 
außerordentliche Dienstleistungen, zu regelmäßigen Gratifika- 
tionen für einzelne Beamtenkategorien und zur Unterstützung der 
Beamten in außerordentlichen Bedarfsfällen, über deren Gewährung 
für einzelne Ressorts allgemeine Grundsätze aufgestellt sind, und 
auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht. 
Aus der öffentlichrechtlichen Natur der vermögensrechtlichen 
Ansprüche des Beamten oder seiner Hinterbliebenen gegen den 
Staat ergab sich an sich die Unzulässigkeit ihrer Geltendmachung 
im Rechtswege.
	        
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