Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

86 Das Verwaltungsrecht. 8 94 
(§ 2). Für Kommunalbeamte tritt an die Stelle der Entscheidung 
des Verwaltungschefs der Beschluß des Bezirksausschusses und 
an Stelle der sechswöchigen eine sechsmonatliche Frist (§ 7 des 
Kommunalbeamtengesetzes). 
2. Die Klage ist gegen diejenige Provinzialbehörde des be- 
treffenden Verwaltungsressorts und in Ermangelung einer solchen 
gegen diejenige Bezirksregierung zu richten, in deren Amtsbezirke 
der Beamte zu der Zeit, wo der streitige Anspruch entstanden ist, 
vermöge seines dienstlichen Wohnsitzes seinen persönlichen Gerichts- 
stand gehabt hat (§ 3). Bei Kommunalbeamten richtet sie sich 
gegen den in Anspruch genommenen Verband. 
3. Die Rechtsmittel stehen beiden Teilen auch dann zu, 
wenn der Betrag der streitigen Forderung die für ein Rechts- 
mittel sonst vorgeschriebene Summe nicht erreicht (8§ 4; 3O. 8547 
Nr. 2). 
4. Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungs- 
behörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Be- 
amter aus seinem Amte zu entfernen, einstweilen oder endgültig 
in den Ruhestand zu versetzen oder zu suspendieren sei, über die 
Verhängung von Ordnungsstrafen, sowie darüber, ob und in- 
wieweit eine geforderte Vergütung in Ermangelung eines vorher 
bestimmten Betrages oder Maßstabes derselben mit der betreffen- 
den Leistung im Verhältnis stehe, sind für die Beurteilung der 
vor den Gerichten geltend gemachten vermögensrechtlichen An- 
sprüche maßgebend (8 5). 
5. Ebenso sind bei der richterlichen Beurteilung nächst den, 
dem Beamten besonders erteilten Zusicherungen und den Be- 
stimmungen der allgemeinen Landesgesetze die zur Zeit der Ent- 
stehung des streitigen Anspruchs in Kraft gewesenen königlichen 
Anordnungen, sowie die seitens der Zentralbehörden ergangenen, 
den Provinzialbehörden mitgeteilten und die mit Genehmigung 
der Zentralbehörden von den Provinzialbehörden erlassenen all- 
gemeinen Verfügungen, soweit solche nicht den Gesetzen oder könig- 
lichen Anordnungen zuwiderlaufen, zugrunde zu legen (8 0). 
Der Rechtsweg ist unzulässig über alle anderen Ansprüche 
des Beamten gegen den Staat, welche in dem Gesetze nicht er- 
wähnt sind.
	        
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