Full text: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

88 Das Verwaltungsrecht. 8 95 
im Interesse des Dienstes alle nicht richterlichen Beamten unter 
Vergütung der gesetzlichen Umzugskosten auch außerhalb des 
Disziplinarverfahrens gefallen lassen (§ 87 des Ges. vom 21. Juli 
1852). Der Rang und das etatsmäßige Gehalt des neuen Amtes 
müssen also dasselbe bleiben wie das des alten. Es genüht nicht, 
wenn dem Beamten persönlich ein höherer, seinem bisherigen Amte 
entsprechender Rang oder ein Einkommen in Höhe des bisherigen 
teilweise als persönliche Zulage gewährt wird. Eine Versetzung 
unter diesen Umständen wäre jedenfalls nur mit Zustimmung des 
Beamten zulässig. Eine Verringerung des Wohnungsgeldzuschusses 
infolge der Versetzung in einen Ort der niedrigeren Klasse ist 
dagegen keine Gehaltsverminderung. Als eine Verkürzung im 
Einkommen ist es ferner nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit 
zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder der Bezug 
der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit 
diesen Unkosten selbst fortfällt. Landräte, welche für einen be- 
stimmten Kreis auf Grund ihrer Ansässigkeit in ihm und infolge 
vorgängiger Wahl ernannt sind, können außer im Wege des 
Disziplinarverfahrens wider ihren Willen in ein anderes Amt 
nicht versetzt werden, so lange die Erfordernisse erfüllt bleiben, 
durch welche ihre Wahl bedingt war (a. a. O.). Richter sind 
wider ihren Willen außerhalb des Disziplinarverfahrens nur bei 
einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer 
Bezirke versetzbar, jedoch unter Belassung ihres vollen Gehalts 
(§ 8 Gerichtsverfassungsgesetz). Universitätsprofessoren sind gegen 
ihren Willen unversetzbar, da auf sie nach § 96 des Disziplinar- 
gesetzes vom 21. Juli 1852 dessen §§ 87—95, keine Anwendung 
finden. Abgesehen hiervon ist die Versetzung sowohl für nicht- 
richterliche wie für richterliche Beamte einschließlich der Universitäts- 
professoren als Disziplinarstrafe unter den gesetzlichen Voraus- 
setzungen und in den gesetzlichen Formen zulässig#). 
Die Bestimmungen über die Versetzung können selbstver- 
ständlich nur Anwendung finden auf die unmittelbaren Staats- 
beamten. Zu diesen sind jedoch in diesem Sinne auch die Volks- 
schullehrer zu rechnene). 
  
1) Vgl. § 93. 
2) M.N. vom 31. Dezember 1861 — M.Bl. der inn. Verw. 1862, 
S. 69 —.
	        
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