88 Das Verwaltungsrecht. 8 95
im Interesse des Dienstes alle nicht richterlichen Beamten unter
Vergütung der gesetzlichen Umzugskosten auch außerhalb des
Disziplinarverfahrens gefallen lassen (§ 87 des Ges. vom 21. Juli
1852). Der Rang und das etatsmäßige Gehalt des neuen Amtes
müssen also dasselbe bleiben wie das des alten. Es genüht nicht,
wenn dem Beamten persönlich ein höherer, seinem bisherigen Amte
entsprechender Rang oder ein Einkommen in Höhe des bisherigen
teilweise als persönliche Zulage gewährt wird. Eine Versetzung
unter diesen Umständen wäre jedenfalls nur mit Zustimmung des
Beamten zulässig. Eine Verringerung des Wohnungsgeldzuschusses
infolge der Versetzung in einen Ort der niedrigeren Klasse ist
dagegen keine Gehaltsverminderung. Als eine Verkürzung im
Einkommen ist es ferner nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit
zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder der Bezug
der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit
diesen Unkosten selbst fortfällt. Landräte, welche für einen be-
stimmten Kreis auf Grund ihrer Ansässigkeit in ihm und infolge
vorgängiger Wahl ernannt sind, können außer im Wege des
Disziplinarverfahrens wider ihren Willen in ein anderes Amt
nicht versetzt werden, so lange die Erfordernisse erfüllt bleiben,
durch welche ihre Wahl bedingt war (a. a. O.). Richter sind
wider ihren Willen außerhalb des Disziplinarverfahrens nur bei
einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer
Bezirke versetzbar, jedoch unter Belassung ihres vollen Gehalts
(§ 8 Gerichtsverfassungsgesetz). Universitätsprofessoren sind gegen
ihren Willen unversetzbar, da auf sie nach § 96 des Disziplinar-
gesetzes vom 21. Juli 1852 dessen §§ 87—95, keine Anwendung
finden. Abgesehen hiervon ist die Versetzung sowohl für nicht-
richterliche wie für richterliche Beamte einschließlich der Universitäts-
professoren als Disziplinarstrafe unter den gesetzlichen Voraus-
setzungen und in den gesetzlichen Formen zulässig#).
Die Bestimmungen über die Versetzung können selbstver-
ständlich nur Anwendung finden auf die unmittelbaren Staats-
beamten. Zu diesen sind jedoch in diesem Sinne auch die Volks-
schullehrer zu rechnene).
1) Vgl. § 93.
2) M.N. vom 31. Dezember 1861 — M.Bl. der inn. Verw. 1862,
S. 69 —.