Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

* Das Verwaltungsrecht. §* 159 
schöpfender Weise geregelt. Schon dadurch ist die Bestellung anderer 
Gerichte als der reichsrechtlich bestimmten ausgeschlossen. Das Ge- 
richtsverfassungsgesetz § 16 erklärt aber auch noch ausdrücklich: 
„Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetz- 
lichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen 
über Kriegsgerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt." 
Die Bestellung besonderer Gerichte für Ausübung der streitigen 
Zivil= und Strafgerichtsbarkeit kann daher nur erfolgen durch das 
Reich oder auf Grund einer reichsrechtlichen Zulassung. Das Reich 
hat nun solche besonderen Gerichte beispielsweise angeordnet für 
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Militärpersonen und der 
Zivilgerichtsbarkeit in Patentsachen, sowie die Gewerbe= und Kauf 
mannsgerichte. Als besondere Gerichte der Einzelstaaten läßt da- 
gegen das Reichsrecht zu: 
1. die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts= und 
Elbzollgerichte; 
2. Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, 
bei Separationen, Konsolidationen, Verkoppelungen, gutsherrlich 
bäuerlichen Auseinandersetzungen und dergleichen obliegt; 
3. Gemeindegerichte, insoweit ihnen die Entscheidung über ver- 
mögensrechtliche Ansprüche obliegt, deren Gegenstand in Geld oder 
Geldeswert die Summe von sechzig Mark nicht übersteigt, jedoch 
mit der Maßgabe, daß gegen die Entscheidung der Gemeinde- 
gerichte innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist beiden 
Parteien die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zusteht, 
und daß der Gerichtsbarkeit des Gemeindegerichts als Kläger oder 
Beklagter nur Personen unterworfen werden dürfen, welche in det 
Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen den Gerichts- 
stand begründenden Aufenthalt haben. 
Außerdem hat 85 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver“ 
fassungsgesetze dessen Bestimmungen hinsichtlich der Landesherrei 
der Mitglieder der landesherrlichen Familie und der fürstlichen 
Familie Hohenzollern insoweit außer Kraft gesetzt, als besondert 
Bestimmungen der Hausverfassungen oder Landesgesetze entgegen“ 
stehen. Damit ist für die Landesgesetzgebung die Möglichkeit ei- 
öffnet, auch zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über diese Persone# 
ein besonderes Gericht zu bestellen.
	        
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