* Das Verwaltungsrecht. §* 159
schöpfender Weise geregelt. Schon dadurch ist die Bestellung anderer
Gerichte als der reichsrechtlich bestimmten ausgeschlossen. Das Ge-
richtsverfassungsgesetz § 16 erklärt aber auch noch ausdrücklich:
„Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetz-
lichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen
über Kriegsgerichte und Standrechte werden hiervon nicht berührt."
Die Bestellung besonderer Gerichte für Ausübung der streitigen
Zivil= und Strafgerichtsbarkeit kann daher nur erfolgen durch das
Reich oder auf Grund einer reichsrechtlichen Zulassung. Das Reich
hat nun solche besonderen Gerichte beispielsweise angeordnet für
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Militärpersonen und der
Zivilgerichtsbarkeit in Patentsachen, sowie die Gewerbe= und Kauf
mannsgerichte. Als besondere Gerichte der Einzelstaaten läßt da-
gegen das Reichsrecht zu:
1. die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts= und
Elbzollgerichte;
2. Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten,
bei Separationen, Konsolidationen, Verkoppelungen, gutsherrlich
bäuerlichen Auseinandersetzungen und dergleichen obliegt;
3. Gemeindegerichte, insoweit ihnen die Entscheidung über ver-
mögensrechtliche Ansprüche obliegt, deren Gegenstand in Geld oder
Geldeswert die Summe von sechzig Mark nicht übersteigt, jedoch
mit der Maßgabe, daß gegen die Entscheidung der Gemeinde-
gerichte innerhalb einer gesetzlich zu bestimmenden Frist beiden
Parteien die Berufung auf den ordentlichen Rechtsweg zusteht,
und daß der Gerichtsbarkeit des Gemeindegerichts als Kläger oder
Beklagter nur Personen unterworfen werden dürfen, welche in det
Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder einen den Gerichts-
stand begründenden Aufenthalt haben.
Außerdem hat 85 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver“
fassungsgesetze dessen Bestimmungen hinsichtlich der Landesherrei
der Mitglieder der landesherrlichen Familie und der fürstlichen
Familie Hohenzollern insoweit außer Kraft gesetzt, als besondert
Bestimmungen der Hausverfassungen oder Landesgesetze entgegen“
stehen. Damit ist für die Landesgesetzgebung die Möglichkeit ei-
öffnet, auch zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über diese Persone#
ein besonderes Gericht zu bestellen.