Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8160 Die Staatsanwaltschaft. 101 
verwaltung am Sitze des Amtsgerichts sind verpflichtet, die Ge- 
schäfte eines Amtsanwalts zu übernehmen, wenn die örtliche 
Polizeiverwaltung nicht königlichen Behörden übertragen ist. Die 
Gemeindebehörde kann aber auch eine andere geeignete Person 
vorschlagen. Ebenso kann neben dem Vorsteher der Gemeinde- 
verwaltung auf Antrag der Gemeindebehörde eine von dieser vor- 
geschlagene geeignete Person zum Stellvertreter des Amtsanwalts 
bestellt werden. Die Kosten der Führung der Amtsanwaltsgeschäfte 
trägt stets der Staat. Die Amtsanwälte, welche Vorsteher der 
Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeindebehörde ernannt sind, 
erhalten für ihre persönliche Mühewaltung und zur Deckung der 
sachlichen Kosten eine als Pauschsumme festzusetzende Entschädigung 
(68 62—65 preuß. AussG., Ges. vom 24. Februar 1913). 
Die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten besteht aus 
einem ersten Beamten mit dem Amtstitel „Erster Staatsanwalt“ 
und anderen höheren Beamten mit dem Titel „Staatsanwaltschafts- 
rat“ oder „Staatsanwalt“. Der erste Staatsanwalt des Land- 
gerichts Berlin 1 heißt Oberstaatsanwalt, die ihm untergebenen 
Abteilungsvorsteher führen den Titel „Erster Staatsanwalt“. Zur 
Zuständigkeit dieser Behörden gehört die staatsanwaltschaftliche Be- 
arbeitung der zur Entscheidung der Land= und Schwurgerichte 
gehörigen Angelegenheiten und die Aufsicht über die Amtsanwalt- 
schaften ihres Bezirkes. 
Die Oberstaatsanwaltschaften bestehen aus einem Oberstaats- 
anwalte und den diesem beigegebenen Staatsanwälten. Der Ge- 
schäftskreis umfaßt auch hier die eigene Bearbeitung der vor die 
Oberlandesgerichte gehörigen Sachen und die Beaufsichtigung der 
untergebenen Staatsanwaltschaften (§ 59 preuß. AusfG.). Der 
Oberstaatsanwalt bei dem Kammergerichte führt den Titel 
„Generalstaatsanwalt“. 
Mit den Oberstaatsanwaltschaften schließt die staatsanwalt- 
schaftliche Organisation der deutschen Einzelstaaten ab. Die Staats- 
anwaltschaften stehen nicht etwa unter der Reichsanwaltschaft in 
ähnlicher Weise wie auf dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit 
die Landesgerichte unter dem Reichsgerichte stehen. Nur in den 
Sachen, für welche das Reichsgericht in erster und letzter Instanz 
zuständig ist, haben alle Beamten der Staatsanwaltschaft den An- 
weisungen des Oberreichsanwalts Folge zu leisten. Abgesehen von
	        
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