8164 Die Juslizverwaltung. 129
Aus dem Aussichtsrechte ergibt sich ferner die Entscheidung von
Beschwerden über den Geschäftsbetrieb. Sofern nämlich eine Be-
schwerde sich nicht auf die materielle Seite der Sache bezieht,
sondern nur den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen zum Gegen-
stande hat, ist sie im Aufsichtswege zu erledigen (8 85 a. a. O.).
Endlich sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften verpflichtet,
auf Verlangen der Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der
Gesetzgebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben (§ 84
d. a. O.).
3. Strafvollstreckung und Gefängniswesen. Die
Strafvollstreckung soll nach § 483 Str Pr O. durch die Staatsanwalt-
schaft auf Grund einer vollstreckkbaren Ausfertigung des Urteils
erfolgen. Durch die Amtsanwälte darf jedoch die Strafvollstreckung
nicht geschehen. Für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte ge-
hörigen Sachen ist der Landesjustizverwaltung die Ermächtigung
erteilt, die Strafvollstreckung den Amtsrichtern zu übertragen. Von
dieser letzteren Ermächtigung ist in Preußen durch die Verfügung
dom 14. August 18798) Gebrauch gemacht worden. Strafvoll-
treckungsbehörden sind also hinsichtlich der zur Zuständigkeit der
Schöffengerichte gehörigen Sachen die betreffenden Amtsrichter, im
brrigen die Staatsanwaltschaften unter Ausschluß der Amtsanwalt-
shaften. Diese Behörden haben auch die Strafregister und die
Strasstatistik zu führen und die vorgeschriebenen Mitteilungen an
indere Behörden zu machen. Da ein Reichsgesetz über den Straf-
dollzug bisher noch nicht zustande gekommen ist, beruht dieser
kanze Verwaltungszweig vorzugsweise auf ministeriellen An-
dnungen.
Die Staatsanwaltschaften und das Justizministerium haben
srner die Gnadensachen zu bearbeiten, derart, daß der König aus
ieser Bearbeitung eine Grundlage für seine Entscheidung gewinnen
hnn. Im wesentlichen handelt es sich dabei um die Abgabe be-
kKündeter Gutachten.
Das Gefängniswesen entbehrt, wie fast der gesamte Strafvoll-
ug, abgesehen von vereinzelten Bestimmungen des Strafgesetz-
aches, noch der einheitlichen gesetzlichen Regelung. Die Straf
mstalten stehen überhaupt nur zum Teil unter dem Justiz
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3) JMBl. 1879, S. 237.
Bornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 9