Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8164 Die Juslizverwaltung. 129 
Aus dem Aussichtsrechte ergibt sich ferner die Entscheidung von 
Beschwerden über den Geschäftsbetrieb. Sofern nämlich eine Be- 
schwerde sich nicht auf die materielle Seite der Sache bezieht, 
sondern nur den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen zum Gegen- 
stande hat, ist sie im Aufsichtswege zu erledigen (8 85 a. a. O.). 
Endlich sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften verpflichtet, 
auf Verlangen der Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der 
Gesetzgebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben (§ 84 
d. a. O.). 
3. Strafvollstreckung und Gefängniswesen. Die 
Strafvollstreckung soll nach § 483 Str Pr O. durch die Staatsanwalt- 
schaft auf Grund einer vollstreckkbaren Ausfertigung des Urteils 
erfolgen. Durch die Amtsanwälte darf jedoch die Strafvollstreckung 
nicht geschehen. Für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte ge- 
hörigen Sachen ist der Landesjustizverwaltung die Ermächtigung 
erteilt, die Strafvollstreckung den Amtsrichtern zu übertragen. Von 
dieser letzteren Ermächtigung ist in Preußen durch die Verfügung 
dom 14. August 18798) Gebrauch gemacht worden. Strafvoll- 
treckungsbehörden sind also hinsichtlich der zur Zuständigkeit der 
Schöffengerichte gehörigen Sachen die betreffenden Amtsrichter, im 
brrigen die Staatsanwaltschaften unter Ausschluß der Amtsanwalt- 
shaften. Diese Behörden haben auch die Strafregister und die 
Strasstatistik zu führen und die vorgeschriebenen Mitteilungen an 
indere Behörden zu machen. Da ein Reichsgesetz über den Straf- 
dollzug bisher noch nicht zustande gekommen ist, beruht dieser 
kanze Verwaltungszweig vorzugsweise auf ministeriellen An- 
dnungen. 
Die Staatsanwaltschaften und das Justizministerium haben 
srner die Gnadensachen zu bearbeiten, derart, daß der König aus 
ieser Bearbeitung eine Grundlage für seine Entscheidung gewinnen 
hnn. Im wesentlichen handelt es sich dabei um die Abgabe be- 
kKündeter Gutachten. 
Das Gefängniswesen entbehrt, wie fast der gesamte Strafvoll- 
ug, abgesehen von vereinzelten Bestimmungen des Strafgesetz- 
aches, noch der einheitlichen gesetzlichen Regelung. Die Straf 
mstalten stehen überhaupt nur zum Teil unter dem Justiz 
— ÔÊ — 
3) JMBl. 1879, S. 237. 
Bornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 9
	        
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