Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

165 
S 
132 Das Verwaltungorocht. 
soweit er es mit seinen schwachen Mitteln vermag. Damit sind 
die Hauptzweige der mittelalterlichen Verwaltung gegeben, es sind 
Kriegswesen und Rechtspflege. Der Rechtsschutz im Innern kann 
aber nicht dadurch allein gewährt werden, daß der Staat in streitigen 
Sachen Recht sprechen läßt. Es bedarf einer fortdauernden Unter- 
stützung der Rechtsprechung durch Ergreifen der Verbrecher, durch 
Unterdrückung von Unruhen, womöglich auch durch gewisse vor- 
beugende Maßregeln. Diese staatliche Tätigkeit, welche entweder 
allein oder in Verbindung mit der Rechtsprechung als Friedens- 
bewahrung bezeichnet wird, befindet sich im engsten Zusammen- 
hange mit der Rechtsprechung selbst. Da der Staat auf dem Gebiete 
der inneren Verwaltung seine Tätigkeit nicht weiter erstreckt als 
auf die Friedensbewahrung, so erscheint die Verbindung der Ge- 
richtsbarkeit und der heute sogenannten Sicherheitspolizei als eine 
natürliche Folge dieses Zustandes. Alle weiter gehenden Aufgaben 
der Kullurpflege übernahm der Staat nicht selbst, sondern überließ 
sie der Kirche. Zuerst in den Städten dehnt teilweise schon während 
des 13., vollständig während des 14. Jahrhunderts die städtische 
Obrigkeit ihre Tätigkeit weiter aus auf die Regelung des Markt- 
1882; v. Inama-Sternegg, Verwaltungslehre in Umrissen, Juns- 
bruck 1870; L. v. Stein, Handbuch der Verwaltungslehre und des 
Verwaltungsrechtes, 2. Aufl., Stuttgart 1876. Von ganz oder vorwiegend 
juristischem Charakter sind F. F. Mayer, (Grundsätze des Verwaltungs- 
rechtes, Tübingen 1862; Focrstemann, Prinzipien des preußischrn 
Polizeirechts, Berlin 1869; Gueist, Verwaltung, Justiz, Rechtsweg, 
Staatsverwaltung und Selbstverwaltung nach englischen und deutschen 
Verhältnissen, Berlin 1869; H. Roesler, Lehrbuch des deutschen Ver- 
waltungsrechles, Bd.1 und 2: Das soziale Verwaltungsrecht, Erlangen 
1872—73; v. Sarwoy, Das öfsentliche Recht und die Verwaltunge- 
rechtspflege, Tübingen 1880, sowie in Marquardsens Handluch 
Bd. 1, Abt. 2, S. 1 ff.: E. Meier, Das Verwaltungsrecht in v. 
Holtzendorffs Encyklopädie, system. Teil, 5. Aufl., Berlin u. Leipzig 
1904, S. 637 s.; Gneist, Das englische Verwaltungsrecht der Gegen- 
wart, 3. Aufl., Berlin 1883—84, BVd. 2, S. 739 ff.; G. Meyer, Lehr- 
buch des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., her. v. Dochow, Leipzig 
1910, Bd. 1, §§S§ 46 ff.; O. Mayer, Theorie des französischen Ver- 
waltungsrechts, Straßburg 1886; O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht 
Bd. 1, Leipzig 1895, §§ 18 ff.; v. Stengel, Lehrbuch des deutschen 
Verwaltungorechts, Stuttgart 1886, S. 259 ff. in v. Kirchenheims 
Handbibliothel. Weitere Literaturangaben s. unter den einzelnen Kapiteln 
und Paragraphen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.