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132 Das Verwaltungorocht.
soweit er es mit seinen schwachen Mitteln vermag. Damit sind
die Hauptzweige der mittelalterlichen Verwaltung gegeben, es sind
Kriegswesen und Rechtspflege. Der Rechtsschutz im Innern kann
aber nicht dadurch allein gewährt werden, daß der Staat in streitigen
Sachen Recht sprechen läßt. Es bedarf einer fortdauernden Unter-
stützung der Rechtsprechung durch Ergreifen der Verbrecher, durch
Unterdrückung von Unruhen, womöglich auch durch gewisse vor-
beugende Maßregeln. Diese staatliche Tätigkeit, welche entweder
allein oder in Verbindung mit der Rechtsprechung als Friedens-
bewahrung bezeichnet wird, befindet sich im engsten Zusammen-
hange mit der Rechtsprechung selbst. Da der Staat auf dem Gebiete
der inneren Verwaltung seine Tätigkeit nicht weiter erstreckt als
auf die Friedensbewahrung, so erscheint die Verbindung der Ge-
richtsbarkeit und der heute sogenannten Sicherheitspolizei als eine
natürliche Folge dieses Zustandes. Alle weiter gehenden Aufgaben
der Kullurpflege übernahm der Staat nicht selbst, sondern überließ
sie der Kirche. Zuerst in den Städten dehnt teilweise schon während
des 13., vollständig während des 14. Jahrhunderts die städtische
Obrigkeit ihre Tätigkeit weiter aus auf die Regelung des Markt-
1882; v. Inama-Sternegg, Verwaltungslehre in Umrissen, Juns-
bruck 1870; L. v. Stein, Handbuch der Verwaltungslehre und des
Verwaltungsrechtes, 2. Aufl., Stuttgart 1876. Von ganz oder vorwiegend
juristischem Charakter sind F. F. Mayer, (Grundsätze des Verwaltungs-
rechtes, Tübingen 1862; Focrstemann, Prinzipien des preußischrn
Polizeirechts, Berlin 1869; Gueist, Verwaltung, Justiz, Rechtsweg,
Staatsverwaltung und Selbstverwaltung nach englischen und deutschen
Verhältnissen, Berlin 1869; H. Roesler, Lehrbuch des deutschen Ver-
waltungsrechles, Bd.1 und 2: Das soziale Verwaltungsrecht, Erlangen
1872—73; v. Sarwoy, Das öfsentliche Recht und die Verwaltunge-
rechtspflege, Tübingen 1880, sowie in Marquardsens Handluch
Bd. 1, Abt. 2, S. 1 ff.: E. Meier, Das Verwaltungsrecht in v.
Holtzendorffs Encyklopädie, system. Teil, 5. Aufl., Berlin u. Leipzig
1904, S. 637 s.; Gneist, Das englische Verwaltungsrecht der Gegen-
wart, 3. Aufl., Berlin 1883—84, BVd. 2, S. 739 ff.; G. Meyer, Lehr-
buch des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., her. v. Dochow, Leipzig
1910, Bd. 1, §§S§ 46 ff.; O. Mayer, Theorie des französischen Ver-
waltungsrechts, Straßburg 1886; O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht
Bd. 1, Leipzig 1895, §§ 18 ff.; v. Stengel, Lehrbuch des deutschen
Verwaltungorechts, Stuttgart 1886, S. 259 ff. in v. Kirchenheims
Handbibliothel. Weitere Literaturangaben s. unter den einzelnen Kapiteln
und Paragraphen.