lis Die Organe der Polizeiverwaltung. 141
2 bildet einen Teil der bewaffneten Macht des prenßischen
hates. gehört aber in keiner Hinsicht dem Reichsheere an. Ins-
esondere findet auch das Reichsmilitärstrafgesetzbuch vom 20. Juni
872 nach § 2 seines Einführungsgesetzes mit einigen älteren Be—
limmungen des preußischen Militärstrafgesetzbuches vom 3. April
1845 und die Reichs-Militärstrafgerichtsordnung vom 1. April 1898
lach § 2 ihres Einführungsgesetzes auf sie Anwendung. Die Gen-
armerie ist unter dem Oberbefehle des Chefs der Landgendarmerie
m Kriegsministerium, in Ansehung ihrer Wirksamkeit und Dienst-
beistung aber unter den betreffenden Zivilbehörden dem Ministerium
es Innern untergeordnet. Die Verteilung der Gendarmerie im
lande nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse steht dem
Ninister des Innern nach Rücksprache mit dem Chef der Gen-
armerie zu.
Die Anstellung der Offiziere erfolgt durch den König auf den
vorschlag des Militärchefs, die der Wachtmeister und Gendarmen
lach einer sechsmonatlichen Probedienstzeit durch den Chef der
endarmerie aus der Zahl der Zivilversorgungsberechtigten und
in Ermangelung solcher aus der Zahl geeigneter Unteroffiziere mit
nindestens neunjähriger Dienstzeit)). Bedingungen der Annahme
der Wachtmeister und Gendarmen sind: a. unverletzter Ruf der
Treue, Ehrlichkeit, Nüchternheit und eines untadelhaften Lebens;
b. Fertigkeit in Lesen und Schreiben nebst Rechnen der vier Spezies;
2l. starker gesunder Körperbau und natürliche Geistesanlagen.
Die Gendarmerie steht trotz ihrer militärischen Organisation
licht unter dem Generalkommando der Provinz oder dem Kom-
mando des Bezirks oder der Stadt, sondern lediglich unter ihren
tigenen Militärvorgesetzten und den Zivilbehörden. Ein Militär-
hef führt das Kommando der gesamten Gendarmerie. Im übrigen
z#erfällt sie in Brigaden unter je einem Brigadier, bestehend aus
ffizieren, Oberwachtmeistern, berittenen und Fußgendarmen. Die
einzelnen Gendarmen sind außerdem denjenigen Zivilbehörden, be-
sonders den Landräten, welchen sie überwiesen sind, zur Aus-
hrung der erteilten Aufträge verpflichtet.
Die Aufgabe der Gendarmen besteht in der Kontrolle über die
Leobachtung der im öffentlichen Interesse gegebenen gesehzlichen
7) Vgl. Bundesratsbeschluß vom 7.—21. März 1882 — Centralblatt.
1882, S. 132 — § 1.