Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

lis Die Organe der Polizeiverwaltung. 141 
2 bildet einen Teil der bewaffneten Macht des prenßischen 
hates. gehört aber in keiner Hinsicht dem Reichsheere an. Ins- 
esondere findet auch das Reichsmilitärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 
872 nach § 2 seines Einführungsgesetzes mit einigen älteren Be— 
limmungen des preußischen Militärstrafgesetzbuches vom 3. April 
1845 und die Reichs-Militärstrafgerichtsordnung vom 1. April 1898 
lach § 2 ihres Einführungsgesetzes auf sie Anwendung. Die Gen- 
armerie ist unter dem Oberbefehle des Chefs der Landgendarmerie 
m Kriegsministerium, in Ansehung ihrer Wirksamkeit und Dienst- 
beistung aber unter den betreffenden Zivilbehörden dem Ministerium 
es Innern untergeordnet. Die Verteilung der Gendarmerie im 
lande nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse steht dem 
Ninister des Innern nach Rücksprache mit dem Chef der Gen- 
armerie zu. 
Die Anstellung der Offiziere erfolgt durch den König auf den 
vorschlag des Militärchefs, die der Wachtmeister und Gendarmen 
lach einer sechsmonatlichen Probedienstzeit durch den Chef der 
endarmerie aus der Zahl der Zivilversorgungsberechtigten und 
in Ermangelung solcher aus der Zahl geeigneter Unteroffiziere mit 
nindestens neunjähriger Dienstzeit)). Bedingungen der Annahme 
der Wachtmeister und Gendarmen sind: a. unverletzter Ruf der 
Treue, Ehrlichkeit, Nüchternheit und eines untadelhaften Lebens; 
b. Fertigkeit in Lesen und Schreiben nebst Rechnen der vier Spezies; 
2l. starker gesunder Körperbau und natürliche Geistesanlagen. 
Die Gendarmerie steht trotz ihrer militärischen Organisation 
licht unter dem Generalkommando der Provinz oder dem Kom- 
mando des Bezirks oder der Stadt, sondern lediglich unter ihren 
tigenen Militärvorgesetzten und den Zivilbehörden. Ein Militär- 
hef führt das Kommando der gesamten Gendarmerie. Im übrigen 
z#erfällt sie in Brigaden unter je einem Brigadier, bestehend aus 
ffizieren, Oberwachtmeistern, berittenen und Fußgendarmen. Die 
einzelnen Gendarmen sind außerdem denjenigen Zivilbehörden, be- 
sonders den Landräten, welchen sie überwiesen sind, zur Aus- 
hrung der erteilten Aufträge verpflichtet. 
Die Aufgabe der Gendarmen besteht in der Kontrolle über die 
Leobachtung der im öffentlichen Interesse gegebenen gesehzlichen 
7) Vgl. Bundesratsbeschluß vom 7.—21. März 1882 — Centralblatt. 
1882, S. 132 — § 1.
	        
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