144 Das Verwaltungsrecht. gls
Rechts noch die Verordnung vom 17. August 18351,) §§ 8—. 10
Bestimmung.
Ueber die Befugnis des Militärs zum Waffengebrauche zwecks
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit,
insbesondere auf Ersuchen oder zum Beistande einer Zivilbehörde
ist das Gesetz vom 20. März 1837 erlassenns), welches durch die
Verordnung vom 25. Juli 186714) auch auf die neuen Provinzen
ausgedehnt worden ist. Das Recht zum Waffengebrauche findet
hiernach statt: a. wenn das befohlene Militär bei seinen Dienst-
leistungen angegriffen oder mit einem Angriffe gefährlich bedroht
wird, oder Widerstand durch Tätlichkeit oder gefährliche Drohung
findet, zur Abwehr des Angriffs und zur Ueberwältigung des
Widerstandes; b. wenn das Militär bei einer solchen Dienst-
leistung zur Ablegung der Waffen oder anderer zum Angriffe
oder Widerstande geeigneter oder sonst gefährlicher Werkzeuge auf-
sordert, und dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, oder
die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder ausgenommen werden:
c. wenn bei der Festnahme der bereits Verhaftete entspringt oder auch
nur einen Versuch dazu macht, zur Vereitelung der Flucht; d. zur
Verhinderung der Flucht vom Transport oder aus Gefängnissen
e. zum Schutze der den Schildwachen anvertrauten Personen oder
Sachen. Das Militär darf von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch
machen, als es zur Erreichung der angegebenen Zwecke erforderlich
ist, und der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wem
entweder ein besonderer Befehl dazu erteilt worden ist, oder die
anderen Waffen unzureichend erscheinen. Der Zeitpunkt und die
Art und Weise des Waffengebrauchs muß von dem handelnden
Militär selbst erwogen werden. Wird das Militär zum Beistande
einer Zivilbehörde befohlen, so hat nicht die letztere, sondern das
Militär und dessen Befehlshaber zu beurteilen, ob und in welcher
Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll. Die Zivil-
behörde muß aber in jedem Falle, in welchem sie die Hilfe des
12) GS. 1835, S. 170, in der Nheinprovinz aufgehoben durch §9 15
der V. vom 15. April 1848 — GS. 1848, S. 101 —.
15) GS. 1837, S. 60. Vgl. auch Delius, Ueber das Necht det
Vollzugsbeamten und des Militärs zum administrativen Waffengebrauch
im Archiv für öfsentliches Recht Bd. 11 (1896), S. 84 ff.
14) GS. 1867, S. 923.