Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

144 Das Verwaltungsrecht. gls 
Rechts noch die Verordnung vom 17. August 18351,) §§ 8—. 10 
Bestimmung. 
Ueber die Befugnis des Militärs zum Waffengebrauche zwecks 
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, 
insbesondere auf Ersuchen oder zum Beistande einer Zivilbehörde 
ist das Gesetz vom 20. März 1837 erlassenns), welches durch die 
Verordnung vom 25. Juli 186714) auch auf die neuen Provinzen 
ausgedehnt worden ist. Das Recht zum Waffengebrauche findet 
hiernach statt: a. wenn das befohlene Militär bei seinen Dienst- 
leistungen angegriffen oder mit einem Angriffe gefährlich bedroht 
wird, oder Widerstand durch Tätlichkeit oder gefährliche Drohung 
findet, zur Abwehr des Angriffs und zur Ueberwältigung des 
Widerstandes; b. wenn das Militär bei einer solchen Dienst- 
leistung zur Ablegung der Waffen oder anderer zum Angriffe 
oder Widerstande geeigneter oder sonst gefährlicher Werkzeuge auf- 
sordert, und dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet, oder 
die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder ausgenommen werden: 
c. wenn bei der Festnahme der bereits Verhaftete entspringt oder auch 
nur einen Versuch dazu macht, zur Vereitelung der Flucht; d. zur 
Verhinderung der Flucht vom Transport oder aus Gefängnissen 
e. zum Schutze der den Schildwachen anvertrauten Personen oder 
Sachen. Das Militär darf von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch 
machen, als es zur Erreichung der angegebenen Zwecke erforderlich 
ist, und der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wem 
entweder ein besonderer Befehl dazu erteilt worden ist, oder die 
anderen Waffen unzureichend erscheinen. Der Zeitpunkt und die 
Art und Weise des Waffengebrauchs muß von dem handelnden 
Militär selbst erwogen werden. Wird das Militär zum Beistande 
einer Zivilbehörde befohlen, so hat nicht die letztere, sondern das 
Militär und dessen Befehlshaber zu beurteilen, ob und in welcher 
Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll. Die Zivil- 
behörde muß aber in jedem Falle, in welchem sie die Hilfe des 
12) GS. 1835, S. 170, in der Nheinprovinz aufgehoben durch §9 15 
der V. vom 15. April 1848 — GS. 1848, S. 101 —. 
15) GS. 1837, S. 60. Vgl. auch Delius, Ueber das Necht det 
Vollzugsbeamten und des Militärs zum administrativen Waffengebrauch 
im Archiv für öfsentliches Recht Bd. 11 (1896), S. 84 ff. 
14) GS. 1867, S. 923.
	        
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