146 Das Verwaltungsrecht. 8 1s6
haben daher den Anordnungen der Militärbefehlshaber Folge zu
leisten.
2. Die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der preußischen
Verfassungsurkunde können außer Kraft gesetzt werden. An deren
Stelle ist aber jetzt Reichsrecht getreten. Die genannten Ver-
fassungsartikel selbst können also nicht mehr außer Kraft gesetzt
werden, wohl aber die an deren Stelle getretenen reichsrechtlichen
Bestimmungen, da § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes die be-
sonderen Vorschriften über Kriegs= und Standgerichte, § 30 des
Preßgesetzes und § 24 des Vereinsgesetzes die für Zeiten der Kriegs“
gefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs-(Belagerungs-) Zustandes
oder innerer Unruhen in bezug auf die Presse, auf Vereine un
Versammlungen bestehenden besonderen gesetzlichen Vorschriften
vorbehalten.
3. Zur Untersuchung und Aburteilung gewisser Verbrechen
können Kriegsgerichte eingesetzt werden.
4. Die Kriegsgesetze treten in Kraft, und gewisse Verbrechen
unterliegen einer härteren Bestrafung. 1
5. Der Militärbefehlshaber des Orts oder Distrikts hat die
höhere Militärgerichtsbarkeit über sämtliche zur Besatzung gehörigen
Militärpersonen.
Die Aufhebung des Belagerungszustandes ist in derselben
Weise zu verkünden wie seine Einführung.
Bestritten ist es, ob außer dem Kaiser auch die Landesorgane,
soweit ihnen diese Befugnis früher gesetzlich beigelegt war, in
Preußen der oberste Militärbefehlshaber und bei Aufruhr das
Staatsministerium oder vorläufig der oberste Militärbefehlshaber!
zur Verkündigung des Belagerungszustandes berechtigt sind. Diese
Frage ist zu verneinenn). Allerdings ist die Verkündigung des
17) Uebereinstimmend Seydel, Komm. zur R. V., 2. Aufl., S. 379,
und in der Ztschr. für deutsche Gesetzgebung Bd. 7, S. 619ff.; Lab an!
Bd. 4, S. 45 ff.; Hänel, Staatsrecht § 73; Zorn, Bd. 1, S. 193;
v. Stengel, Verwaltungsrecht S. 287. Dagegen v. Mohl, Neich“
staatsrecht S. 90 ff.; v. NRönne, Staatsrecht des Deutschen Neiches, Bb.l-
S. 87: G. Meyer in Hirths Annalen 1880, S. 347: Arndt, Staats“
recht S. 471 ff. und Komm. zu Art. 68 RV.; Haldy a. a. O. S. 18ff
da weder eine ausdrückliche Aufhebung jener Bestimmungen stattgefunder
habe, noch sie für unvereinbar zu erachten seien mit der im Reicht
bestehenden Gestaltung des Militärwesens. Die preußische Praxis ist füt