156 Das Verwaltungsrecht. 8167
sonders durch das Gesetz bestimmt. Es ist daher nur erforderlich,
daß die Verfügung von der an sich zuständigen Behörde erlassen
wird, und daß sie überhaupt eine polizeiliche ist, d. h. sich innerhalb
der Schranken des § 10 II, 17 ALR. hält. Dadurch ist zwar
nicht ausgeschlossen, daß eine Polizeiverfügung sich im gegebenen
Falle auch noch auf eine besondere gesetzliche Bestimmung oder
auf eine Polizeiverordnung stützt. Jedenfalls ist aber eine Polizei-
verfügung, auch wenn der besondere Rechtstitel nicht zutreffen sollte,
gerechtfertigt, wenn sie nur nach § 10 II, 17 AdR. begründet
erscheint.
Eine besondere gesetzliche Regelung haben durch § 132 des
Landesverwaltungsgesetzes nur die Zwangsbefugnisse gefunden,
vermöge deren die Polizeibehörden ihre Anordnungen zur
Durchführung zu bringen berechtigt sind. Die Zwangsbefugnisse
sind eingeräumt dem Regierungspräsidenten, dem Landrate, der
Ortspolizeibehörde und dem Gemeinde= oder Gutsvorsteher. Als
Zwangsmittel kommen in Betracht die Ausführung durch einen
dritten, Geldstrafen und unmittelbarer Zwang. Die Behörde kann
einmal die zu erzwingende Handlung durch einen Dritten aus-
führen lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im
Zwangswege von dem Verpflichteten einziehen. Die Geldstrafe ist
nur ergänzendes Hilfsmittel, soweit das erste nicht ausreicht. Kann
nämlich die zu erzwingende Handlung. nicht durch einen Dritten
geleistet werden, oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht im-
stande ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden
Kosten zu tragen, oder soll eine Unterlassung erzwungen werden,
so können die Behörden Geldstrafen androhen und festsetzen, und
zwar: a. Die Gemeinde= und Gutsvorsteher bis zu 5 Mark, statt
dessen ein Tag Haft, b. die Ortspolizeibehörden und die städtischen
Gemeindevorsteher in einem Landkreise bis zu 60 Mark, statt
dessen eine Woche Haft, c. die Landräte, sowie die Polizeibehörden
und Gemeindevorsteher in einem Stadtkreise bis zu 150 Mark,
statt dessen zwei Wochen Haft, d. der Regierungspräsident bis
zu 300 Mark, statt dessen vier Wochen Haft. Endlich unmittelbarer
Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Anordnung ohne
einen solchen unausführbar ist. Was die beiden ersten Zwangs-
mittel anbetrifft, so muß der Ausführung durch einen Dritten,
sowie der Festsetzung einer Strafe immer eine schriftliche Au-