Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

156 Das Verwaltungsrecht. 8167 
sonders durch das Gesetz bestimmt. Es ist daher nur erforderlich, 
daß die Verfügung von der an sich zuständigen Behörde erlassen 
wird, und daß sie überhaupt eine polizeiliche ist, d. h. sich innerhalb 
der Schranken des § 10 II, 17 ALR. hält. Dadurch ist zwar 
nicht ausgeschlossen, daß eine Polizeiverfügung sich im gegebenen 
Falle auch noch auf eine besondere gesetzliche Bestimmung oder 
auf eine Polizeiverordnung stützt. Jedenfalls ist aber eine Polizei- 
verfügung, auch wenn der besondere Rechtstitel nicht zutreffen sollte, 
gerechtfertigt, wenn sie nur nach § 10 II, 17 AdR. begründet 
erscheint. 
Eine besondere gesetzliche Regelung haben durch § 132 des 
Landesverwaltungsgesetzes nur die Zwangsbefugnisse gefunden, 
vermöge deren die Polizeibehörden ihre Anordnungen zur 
Durchführung zu bringen berechtigt sind. Die Zwangsbefugnisse 
sind eingeräumt dem Regierungspräsidenten, dem Landrate, der 
Ortspolizeibehörde und dem Gemeinde= oder Gutsvorsteher. Als 
Zwangsmittel kommen in Betracht die Ausführung durch einen 
dritten, Geldstrafen und unmittelbarer Zwang. Die Behörde kann 
einmal die zu erzwingende Handlung durch einen Dritten aus- 
führen lassen und den vorläufig zu bestimmenden Kostenbetrag im 
Zwangswege von dem Verpflichteten einziehen. Die Geldstrafe ist 
nur ergänzendes Hilfsmittel, soweit das erste nicht ausreicht. Kann 
nämlich die zu erzwingende Handlung. nicht durch einen Dritten 
geleistet werden, oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht im- 
stande ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden 
Kosten zu tragen, oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, 
so können die Behörden Geldstrafen androhen und festsetzen, und 
zwar: a. Die Gemeinde= und Gutsvorsteher bis zu 5 Mark, statt 
dessen ein Tag Haft, b. die Ortspolizeibehörden und die städtischen 
Gemeindevorsteher in einem Landkreise bis zu 60 Mark, statt 
dessen eine Woche Haft, c. die Landräte, sowie die Polizeibehörden 
und Gemeindevorsteher in einem Stadtkreise bis zu 150 Mark, 
statt dessen zwei Wochen Haft, d. der Regierungspräsident bis 
zu 300 Mark, statt dessen vier Wochen Haft. Endlich unmittelbarer 
Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Anordnung ohne 
einen solchen unausführbar ist. Was die beiden ersten Zwangs- 
mittel anbetrifft, so muß der Ausführung durch einen Dritten, 
sowie der Festsetzung einer Strafe immer eine schriftliche Au-
	        
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