Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

9167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 161 
berwaltung beauftragten Beamten zu erfolgen hat, erlassen 
werden darf. 
Der Landrat hat das Polizeiverordnungsrecht unter Zustim- 
mung des Kreisausschusses für mehrere Ortspolizeibezirke wie für 
den ganzen Umfang des Kreises. Die gleiche Befugnis steht zu 
dem Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Bezirksaus- 
schusses für mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen 
Regierungsbezirks, sowie dem Oberpräsidenten unter Zustimmung 
des Provinzialrates für mehrere, verschiedenen Regierungsbezirken 
angehörige Kreise, für mehr als einen Regierungsbezirk und 
für den Umfang der ganzen Provinz. Für Verordnungen des 
Oberpräsidenten zu Berlin fällt die Notwendigkeit der Zustim- 
mung des Provinzialrates fort. Auch im übrigen kann von der 
erforderlichen Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Pro- 
binzialrates in schleunigen Fällen vorläufig abgesehen werden. 
Wird sie aber nicht innerhalb dreier Monate nach dem Tage 
der Verkündigung der betreffenden Polizeivorschrift erteilt, so muß 
diese wieder außer Kraft gesetzt werden?). 
Die Befugnis, Polizeivorschriften über Gegenstände der 
Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei zu erlassen, steht, soweit 
sie dem Minister nicht übertragen ist, ausschließlich dem Regie- 
rungspräsidenten und, wenn die Vorschriften sich auf mehr als 
einen Regierungsbezirk oder auf die ganze Provinz erstrecken, 
dem Oberpräsidenten, soweit aber mit der Verwaltung dieser Zweige 
der Polizei besondere, dem Handelsminister unterstellte Behörden 
betraut sind, den letzteren zu. Die Befugnis des Regierungs- 
präsidenten erstreckt sich in diesem Falle auch auf einzelne Kreise 
oder Teile von ihnen). 
Endlich sind, soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß 
besonderer polizeilichen Vorschriften (Verordnungen, Anordnungen, 
Reglements) verweisen, die Minister befugt, innerhalb ihres Ver- 
waltungsgebietes dergleichen Vorschriften für den ganzen Umfang 
der Monarchie oder für einzelne Teile von ihr zu erlassen. Ins- 
besondere können die zuständigen Minister die in 8 367 Nr. 5 
StrGB. vorgesehenen Verordnungen über die Aufbewahrung, Be— 
förderung und Feilhaltung von Gift, Sprengstoffen und Arzneien 
ô „ —— —— 
24) 83 137 ff., 142 gBG. 
26) 88 138 LV. 
Bornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 11
	        
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