9167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 161
berwaltung beauftragten Beamten zu erfolgen hat, erlassen
werden darf.
Der Landrat hat das Polizeiverordnungsrecht unter Zustim-
mung des Kreisausschusses für mehrere Ortspolizeibezirke wie für
den ganzen Umfang des Kreises. Die gleiche Befugnis steht zu
dem Regierungspräsidenten unter Zustimmung des Bezirksaus-
schusses für mehrere Kreise oder für den Umfang des ganzen
Regierungsbezirks, sowie dem Oberpräsidenten unter Zustimmung
des Provinzialrates für mehrere, verschiedenen Regierungsbezirken
angehörige Kreise, für mehr als einen Regierungsbezirk und
für den Umfang der ganzen Provinz. Für Verordnungen des
Oberpräsidenten zu Berlin fällt die Notwendigkeit der Zustim-
mung des Provinzialrates fort. Auch im übrigen kann von der
erforderlichen Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Pro-
binzialrates in schleunigen Fällen vorläufig abgesehen werden.
Wird sie aber nicht innerhalb dreier Monate nach dem Tage
der Verkündigung der betreffenden Polizeivorschrift erteilt, so muß
diese wieder außer Kraft gesetzt werden?).
Die Befugnis, Polizeivorschriften über Gegenstände der
Strom-, Schiffahrts= und Hafenpolizei zu erlassen, steht, soweit
sie dem Minister nicht übertragen ist, ausschließlich dem Regie-
rungspräsidenten und, wenn die Vorschriften sich auf mehr als
einen Regierungsbezirk oder auf die ganze Provinz erstrecken,
dem Oberpräsidenten, soweit aber mit der Verwaltung dieser Zweige
der Polizei besondere, dem Handelsminister unterstellte Behörden
betraut sind, den letzteren zu. Die Befugnis des Regierungs-
präsidenten erstreckt sich in diesem Falle auch auf einzelne Kreise
oder Teile von ihnen).
Endlich sind, soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß
besonderer polizeilichen Vorschriften (Verordnungen, Anordnungen,
Reglements) verweisen, die Minister befugt, innerhalb ihres Ver-
waltungsgebietes dergleichen Vorschriften für den ganzen Umfang
der Monarchie oder für einzelne Teile von ihr zu erlassen. Ins-
besondere können die zuständigen Minister die in 8 367 Nr. 5
StrGB. vorgesehenen Verordnungen über die Aufbewahrung, Be—
förderung und Feilhaltung von Gift, Sprengstoffen und Arzneien
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24) 83 137 ff., 142 gBG.
26) 88 138 LV.
Bornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 11