8167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 167
macht hat, nunmehr durch Polizeiverfügung die Beseitigung des
polizeiwidrigen Zustandes aufgegeben wird.
V. Die Kontrolle der Polizeiverwaltung liegt einmal in der Be-
fugnis jeder vorgesetzten Behörde, die Anordnungen der ihr unter-
gebenen aufzuheben.
Die Kontrolle hinsichtlich der Berechtigung der polizei-
lichen Anordnungen auf Antrag der davon betroffenen Person ge-
staltet sich verschieden, je nachdem es sich um eine Polizeiverfügung
oder um eine Polizeiverordnung handelt.
Gegenüber polizeilichen Verfügungen findet zunächst aus-
nahmsweise auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1842½) der
ordentliche Rechtsweg statt, wenn der Verfügung zwar ein besonderes
Recht auf Befreiung nicht entgegensteht, aber behauptet wird, daß
durch sie ein solcher Eingriff in Privatrechte geschehen sei, für
welchen nach den gesetzlichen Vorschriften über Aufopferungen der
Rechte und Vorteile des einzelnen im Interesse des Allgemeinen
Entschädigung gewährt werden müsse. Es ist in diesem Falle der
Rechtsweg sowohl darüber eröffnet, ob ein Eingriff dieser Art
vorhanden, als auch, zu welchem Betrage dafür Entschädigung
zu leisten ist. Dagegen kann eine Wiederherstellung des früheren
Zustandes in diesem Falle niemals verlangt werden, wenn solche
nach dem Ermessen der Polizeibehörde unzulässig ist. Weiterhin
wird, wenn der Polizeibehörde nur die Befugnis zur vorläufigen
Anordnung mit Vorbehalt der Rechte der Beteiligten gebührt,
oder wenn derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung
eine Verpflichtung auferlegt worden ist, behauptet, daß diese Ver-
pflichtung ganz oder teilweise einem anderen obliege, zur Fest-
stellung der Rechte der Beteiligten und über die zu leistende Ent-
schädigung der ordentliche Rechtsweg zugelassen.
Abgesehen von diesen Ausnahmefällen, in denen der ordent-
liche Rechtsweg stattfindet, können polizeiliche Verfügungen wahl-
weise angegriffen werden im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und
im Verwaltungsstreitverfahren, die sich zwar gegenseitig aus-
schließen, jedoch derart, daß das Beschwerdeverfahren noch in das
Streitverfahren übergeleitet werden kann. Beide Rechtsmittel sind
aber beschränkt auf die beiden ersten, meist tatsächlich zusammen-
½) Ge. 1842, S. 192. Vgl. Köhne, Rechtsweg betr. polizeiliche
Verfügungen, Berlin 1895.