Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8167 Die Formen der Polizeiverwaltung. 167 
macht hat, nunmehr durch Polizeiverfügung die Beseitigung des 
polizeiwidrigen Zustandes aufgegeben wird. 
V. Die Kontrolle der Polizeiverwaltung liegt einmal in der Be- 
fugnis jeder vorgesetzten Behörde, die Anordnungen der ihr unter- 
gebenen aufzuheben. 
Die Kontrolle hinsichtlich der Berechtigung der polizei- 
lichen Anordnungen auf Antrag der davon betroffenen Person ge- 
staltet sich verschieden, je nachdem es sich um eine Polizeiverfügung 
oder um eine Polizeiverordnung handelt. 
Gegenüber polizeilichen Verfügungen findet zunächst aus- 
nahmsweise auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1842½) der 
ordentliche Rechtsweg statt, wenn der Verfügung zwar ein besonderes 
Recht auf Befreiung nicht entgegensteht, aber behauptet wird, daß 
durch sie ein solcher Eingriff in Privatrechte geschehen sei, für 
welchen nach den gesetzlichen Vorschriften über Aufopferungen der 
Rechte und Vorteile des einzelnen im Interesse des Allgemeinen 
Entschädigung gewährt werden müsse. Es ist in diesem Falle der 
Rechtsweg sowohl darüber eröffnet, ob ein Eingriff dieser Art 
vorhanden, als auch, zu welchem Betrage dafür Entschädigung 
zu leisten ist. Dagegen kann eine Wiederherstellung des früheren 
Zustandes in diesem Falle niemals verlangt werden, wenn solche 
nach dem Ermessen der Polizeibehörde unzulässig ist. Weiterhin 
wird, wenn der Polizeibehörde nur die Befugnis zur vorläufigen 
Anordnung mit Vorbehalt der Rechte der Beteiligten gebührt, 
oder wenn derjenige, welchem durch eine polizeiliche Verfügung 
eine Verpflichtung auferlegt worden ist, behauptet, daß diese Ver- 
pflichtung ganz oder teilweise einem anderen obliege, zur Fest- 
stellung der Rechte der Beteiligten und über die zu leistende Ent- 
schädigung der ordentliche Rechtsweg zugelassen. 
Abgesehen von diesen Ausnahmefällen, in denen der ordent- 
liche Rechtsweg stattfindet, können polizeiliche Verfügungen wahl- 
weise angegriffen werden im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und 
im Verwaltungsstreitverfahren, die sich zwar gegenseitig aus- 
schließen, jedoch derart, daß das Beschwerdeverfahren noch in das 
Streitverfahren übergeleitet werden kann. Beide Rechtsmittel sind 
aber beschränkt auf die beiden ersten, meist tatsächlich zusammen- 
½) Ge. 1842, S. 192. Vgl. Köhne, Rechtsweg betr. polizeiliche 
Verfügungen, Berlin 1895.
	        
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