Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8168 Der Umfang der Polizei überhaupt. 177 
17 ALR. im ganzen Staatsbiete und in seiner Bedeutung als 
Rechtsgrundlage polizeilichen Handelns überhaupt beruht derzeit 
auf einem zweifellosen Gewohnheitsrechte. 
Damit ist aber die Frage nach dem Wesen und Umfange der 
Polizei erledigt. Für den Begriff der Polizei kommen also die 
Mittel zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben in leiner Weise 
in Betracht. Vielmehr bestimmt das ALR. das Wesen der Polizei 
lediglich nach den von ihr zu erfüllenden Aufgaben, Erhaltung 
der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und Abwendung der 
dem Publikum oder einzelnen Personen drohenden Gefahren. Aus 
dem Gebiete der Polizei scheiden demnach alle diejenigen staat- 
lichen Veranstaltungen aus, welche nicht bloß Störungen der 
Sicherheit und Ordnung zu beseitigen und Gefahren abzuwenden, 
also den polizeimäßigen Zustand zu erhalten, sondern darüber 
hinaus das Gemeinwohl zu fördern bestimmt sind. Insbesondere 
liegt außerhalb der polizeilichen Aufgaben auch die Beseitigung 
bloßer Nachteile und Belästigungen, bei denen es sich nicht um 
wirkliche Gefahren für Leben, Gesundheit oder Vermögen handelt#). 
Das Wesen der Polizei besteht hiernach in der Erhaltung sicher- 
heits und ordnungsmäßiger Zustände bzw. in der Wiederherstellung 
dieser Zustände, falls sie in irgendeiner Weise gestört sein 
sollten. 
Man hat nun für die Polizei verschiedene Einteilungen auf— 
gestellt, teils nach den Trägern, teils nach den Zwecken, teils 
Nach dem Inhalte der polizeilichen Aufgaben. 
Eine ziemlich verbreitete Einteilung ist die in Orts= und 
andespolizei. Den Einteilungsgrund hierfür hat man in den 
Gegenständen der polizeilichen Tätigkeit gesehen, je nachdem es 
sich um örtliche oder allgemeine Interessen handles). Eine solche 
Unterscheidung ist jedoch nicht haltbar, da sich nach der Ver- 
chiedenheit der Interessen gar keine feste Grenzlinie ziehen läßt. 
er Unterscheidungsgrund kann vielmehr nur in den Behörden 
gesucht werden. Hiernach ist Ortspolizei der Inbegriff der von 
Ortspolizeibehörden zu verwaltenden Zweige der Polizei, 
  
g 8) Vgl. Entsch. des OVG. vom 27. April 1882, Bb. 9, S. 344. Eine 
usnahme besteht kraft Sonderrechtes auf gewerblichem Gebiete, wo bei gewerb- 
chen Anlagen auch Belästigungen zu berücksichtigen sind. 
") So Rosin a. a. O. 
Vornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufsl. 12
	        
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