178 Das Verwaltungsrecht. z168
Landespolizei alles, was außerhalb der Zuständigkeit. der Orts—
polizei liegt. Im gegebenen Falle können aber beide in derselben
Behörde vereinigt sein, wie z. B. in Hannover der Landrat auch
die Ortspolizei des flachen Landes, in Berlin der Polizeipräsident
auch die Landespolizei verwaltetto).
Nach den Zwecken der polizeilichen Tätigkeit ist weiter zu
unterscheiden zwischen unterdrückender und vorbeugender Polizei.
Jene will bereits entstandene polizeiwidrige Zustände beseitigen,
diese ihrem Entstehen vorbeugenn). Diese Unterscheidung nach dem
Zwecke der Polizeiaufgaben ist um deswillen auch von rechtlicher
Bedentung, weil bei der Polizei ihr Zweck in die gesetzliche Be-
griffsbestimmung aufgenommen ist, der Zweck also hier einen Be-
standteil des Rechtsbegriffs selbst bildet.
Je nach den Gegenständen der Polizei kann man unterscheiden
die Sorge für die Sicherheit der Gesamtheit der Staatsangehörigen,
auch höhere Sicherheitspolizei oder politische Polizei genannt, und
die Sorge für die Sicherheit der einzelnen im allgemeinen. Indem
diese Einzelsicherheitspolizei Vorkehrungen trifft gegen bestimmte
Gefahren, entstehen die Gebiete der Feuer= und Gesundheitspolizet
als besondere Zweige der Einzelsicherheitspolizei. Die Polizei hat
aber nicht nur die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit, sondern auch
die öffentliche Ordnung zu erhalten, ohne Rücksicht darauf, ob
eine Störung dieser Ordnung die Sicherheit gefährden würde oder
nicht. Hier handelt es sich um die bloße Ordnungspolizei, wie
z. B. bei dem Personenstands-, Paß= und Meldewesen, der Gesinde-
und Mietspolizei. Als ein weiteres zusammengesetztes Gebiet, an
dem Gesichtspunkte der Feuerpolizei, der Gesundheitspolizei und
der öffentlichen Ordnung sich vereinigen, ergibt sich endlich die
Baupolizei, welche nach durchaus einheitlichen Normen behandelt
wird und sich deshalb nicht nach den Gesichtspunkten, auf denen
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10) Foerstemanna.a O. S. 78; Entsch. des. OVG. vonmi 13. März
1879, Bd. 5, S. 365.
11) Nicht haltbar ist die Ansicht von O. Mayer, Franz. V. S. 165,
der die polizeiliche Anordnung mit der vorbeugenden, den Zwang mit der
unterdrückenden Polizei gleichstellt. Diese polizeilichen Akte haben den
gleichen Zweck, verfolgen dasselbe Ziel. Anordnung und Zwang für den
Zwecken nach verschieden erklären, heißt eine und dieselbe Lokomotive mit
den zugehörigen Wagen gleichzeitig vorwärts und rückwärts fahren lassen-