Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8151 Die Staatsverträge. 13 
pvolitische Verhältnisse oder die Verfolgung wichtiger Geschäfte auf- 
zugeben. Bei einer Behinderung des Königs kann zwar in 
dringenden und eilenden Fällen der Minister dergleichen Ver- 
sügungen allein erlassen, soll aber dem Könige sofort Anzeige 
davon machen. In anderen Fällen erläßt der Minister die Ver- 
fügungen an die Häupter der auswärtigen Vertretungen selbständig. 
Abweichend von dem sonstigen amtlichen Gebrauche findet ein 
unmittelbarer amtlicher Verkehr anderer Behörden mit den preußi- 
schen Gesandtschaften im Auslande nicht statt. Vielmehr muß jede 
Behörde, welche mit einer solchen sich in Verbindung setzen will, 
hierzu die Vermittlung des Ministeriums der auswärtigen An- 
gelegenheiten in Anspruch nehmen, durch dessen Hand der gesamte 
amtliche Schriftenwechsel gehts). 
Abgesehen von den Gesandtschaften bei anderen deutschen 
Staaten und beim Vatikane, sowie dem Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten als einer obersten Behörde über ihnen 
bestehen weitere ständige Organe für die auswärtige Verwaltung 
des preußischen Staates nicht. Soweit er solche bedarf, um mit 
außerdeutschen Staaten völkerrechtliche Verträge zu schließen oder 
sonst mit ihnen in völkerrechtlichen Verkehr zu treten, muß es der 
preußischen Staatsregierung überlassen bleiben, für den besonderen 
Fall entweder das Haupt der betreffenden Reichsgesandtschaft mit 
ihrer Vertretung zu beauftragen oder auch besondere Organe vor- 
übergehend zu bestellen. 
§ 151. Die Staatsverträge 1). 
Durch den völkerrechtlichen Vertrag tritt ein Staat mit einem 
anderen in Rechtsverkehr, es übernimmt der eine Staat gegenüber 
—. 
  
—.—.-.-.-x—— 
3) Verordnung vom 27. Oktober 1810. Ausdrücklich für die Regierungen 
hat diesen allgemeinen Grundsatz noch für anwendbar erklärt das Reskript 
vom 9. Juli 1828 — v. Kampt, Ann. BVd. 12, S. 637 —. 
1) Vgl. Zöpfl 8 396; Zachariä §8 237; H. Schulze, Deut- 
sches Staatsrecht Bd. 2 § 361; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht 
§6 189, 190; Gneist, Kommissionsbericht in den Drucksachen des 
preußischen Abgeordnetenhauses, 10. Legislaturperiode, 2. Session 1868, 
Nr. 236, auch abgedruckt in der folgenden Schrift von E. Meier; E. 
Meier, Ueber den Abschluß von Staatsverträgen, Leipzig 1874; 
Gorius in Hirths Ann. 1874, S. 759ff., 1875, S. 531 ff.; G. 
Meyer a. a. O. 1878, S. 378; Jos. Unger in Grünhuts Ztschr. Bd. 6,
	        
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