186 Das Verwaltungsrecht. 8 169
den Landesteilen zugelassen werden, in denen nach der letzten
Volkszählung die alteingesessene Bevölkerung nichtdeutscher Mutter—
sprache sechzig vom Hundert übersteigt — hier ist Anzeige an die
Polizeibehörde dreimal 24 Stunden vorher erforderlich (§ 12 VG.).
Die Polizeibehörde kann Beauftragte entsenden in alle öffent-
lichen politischen Versammlungen und in alle Versammlungen unter
freiem Himmel, auch wenn sie nicht politisch sind. Diese Be-
auftragten, nicht mehr als zwei an Zahl, die einen angemessenen
Platz angewiesen erhalten müssen, können die Versammlung wegen
Gesetzwidrigkeit auflösen, vorbehaltlich der Anfechtung im Ver-
waltungsstreitverfahren. Im Falle der Auflösung haben sich alle
Anwesenden zu entfernen (§§ 13—16 VG.). Die Auflösung kann
übrigens auch aus allgemeinen polizeilichen Gründen erfolgen)).
Personen unter 18 Jahren dürfen sich an politischen Vereinen
und Versammlungen mit Ausnahme geselliger Veranstaltungen
nicht beteiligen (8 17 VWG.).
Militärpersonen einschließlich der Militärbeamten ist reichs-
rechtlich nach § 40 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874
die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen
untersagt. » I
Unberührt geblieben sind die Vorschriften des Landesrechtes über
kirchliche und religiöse Vereine und Versammlungen, über kirch-
liche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, über geistliche
Orden und Kongregationens); ferner für die Zeiten der Kriegs-
gefahr, des Krieges, des Belagerungszustandes und innerer Un-
ruheno); endlich über das Koalitionsrecht von ländlichen Arbeitern
und Dienstboten, sowie über die Sonntagsfeier, insofern, als an
zelne Amtsbezirke des Kreises Tondern zugunsten der dänischen Sprache.
Für die vorwiegend polnischen Kreise und den Kreis Hadersleben greift
die reichsrechtliche Ausnahme Platz, da sie über 60 00 fremdsprachige Be-
völferung haben.
6) Die Entfernungspflicht besteht auch bei unberechtigter Auflösung=
Bgl. Entsch. des Reichsgerichts vom 29. Nov. 1910, auch M. E. vom
12. Januar 1911 — Ml. d. inn. Verw. 1911, S.74 —.
7) Die Entsch. des O#VG. vom 3. Nov. 1911 — Möl. d. inn. Verw-
1912, S. 34 — erkennt an, daß eine Auflösung nicht nur wegen der Gründe
des 814 des Vereinsgesetzes, sondern auch aus § 10II, 17 ALR. er-
folgen könne.
5) Vgl. 8 221. 8) Agl. § 160.