Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8170 Die Einzelsicherheitspolizei. 193 
Unberührt geblieben sind durch das Reichspreßgesetz zunächst 
die für Zeiten des Krieges oder innerer Unruhen bestehenden 
besonderen Bestimmungento). Dasselbe gilt von den landesgesetz- 
lichen Vorschriften über das öffentliche Anschlagen, Anheften, Aus- 
stellen, sowie die öffentliche unentgeltliche Verteilung von Bekannt- 
machungen, Plakaten und Aufrufen. In dieser Beziehung bestimmt 
§ 10 des preußischen Preßgesetzes vom 12. Mai 1851, daß An- 
schlagezettel und Plakate, welche einen anderen Inhalt haben als 
Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über 
öffentliche Vergnügungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene 
Sachen, über Verkäufe oder andere Nachrichten für den gewerb- 
lichen Verkehr, nicht angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger 
Weise öffentlich ausgestellt werden dürfen. Dieses Verbot bezieht 
sich jedoch nicht auf die amtlichen Bekanntmachungen öffentlicher 
Behörden. Endlich hält das Reichspreßgesetz die landesgeseplichen 
Vorschriften über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken 
und öffentliche Sammlungen aufrecht. Nach § 6 des preußischen 
Preßgesetzes muß nun jeder Verleger je zwei Exemplare seiner 
Verlagsartikel, und zwar eins an die kgl. Bibliothek zu Berlin, 
eins an die Landesbibliothek der Universität der Provinz, in der 
er wohnt, unentgeltlich abliefern. 
Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des gemeinen Preßrechts 
ergibt sich ebenfalls aus den Strafklauseln des Preßgesetzes und 
der Entscheidung des ordentlichen Strafrichters über sämtliche 
Uebertretungen. Endgültige polizeiliche Verfügungen, gegen die 
besondere Rechtsmittel zulässig wären, kommen überhaupt nicht 
vor, sondern die Polizeibehörden handeln hier nur als Organe 
bes Gerichts vorbehaltlich dessen endgültiger Entscheidung. 
§ 170. Die Einzelsicherheitspolizei. 
Die Einzelsicherheitspolizei hat zum Gegenstande die Erhaltung 
allgemeinen Sicherheit gegenüber strafbaren Handlungen durch 
n Verfolgung oder Verhütung. Je nachdem die Polizei bereits 
geschehene Verbrechen verfolgt oder der Begehung von Verbrechen 
dorbeugt, ist ihre Wirksamkeit unterdrückend oder vorbeugend. 
der 
dere 
— 
15) V9l. 8 166. 
Vornyal. Preußisches Stnatsrecht. III. 2. Aufl. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.