Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8170 Die Einzelsicherheitspolizei. 197 
weise der betreffenden Personen oder darauf, daß sie bereits wegen 
eines schwereren Verbrechens bestraft worden sind. Die sicherheits- 
polizeilichen Maßregeln sind in beiden Fällen verschieden. Bei 
er ersteren Art von Personen bestehen sie im wesentlichen darin, 
eine Besserung dieser Personen zu versuchen, bei der letzteren in 
einer fortgesetzten polizeilichen Aufsicht, welche die Begehung von 
neuen Verbrechen erschweren oder unmöglich machen soll. Die 
vobeugende Einzelsicherheitspolizei ist hiernach entweder eine 
nesferungspolieet oder eine Polizeiaufsicht, mit der verschiedene 
Aufenthaltsbeschränkungen bestrafter Personen im engsten Zu- 
sammenhange stehen. 
Die Besserungspolizei greift Platz gegenüber strafmündigen 
wie gegenüber strafunmündigen Personen, deren Handlungs= und 
Lbensweise vermuten läßt, daß sie bei deren Fortsetzung Ver- 
brechen begehen werden. Im ersteren Falle handelt es sich um 
eine Besserungspolizei im engeren Sinne, im letzteren Falle um 
eine Fürsorgeerziehung. 
Was die Besserungspolizei im engeren Sinne anbetrifft, so 
sind gewisse Handlungen, nämlich Umherziehen als Landstreicher, 
etteln, Anleitung oder Ausschickung von Kindern zum Betteln, 
unterlassene Abhaltung der gewalt- oder aufsichtuntergebenen und zur 
ausgenossenschaft gehörigen Personen vom Betteln; Spiel, Trunk 
und Müßiggang derart, daß zum Unterhalte der Personen, hin- 
ichtlich deren eine Unterhaltspflicht des Betreffenden besteht, durch. 
Vermittlung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen 
werden muß; gewerbsmäßige Unzucht einer Weibsperson ohne 
Unterstellung unter polizeiliche Aufsicht oder in Zuwiderhandlung 
begen die polizeilichen Vorschriften; Arbeitsschen der aus Armen- 
ditteln unterstützten Personen und verschuldete Obdachlosigkeit als 
rafbare Uebertretungen durch 8 361 Nr. 3—8 Str# B., Zuhälterei- 
Kuppelei als Vergehen nach § 181a StrE#B. mit Strafe bedroht. 
*’ Gefahr für die allgemeine Sicherheit und Ordnung besteht 
bber weniger darin, daß diese Straftaten begangen werden, als in 
r Neigung der Personen, welche solche Straftaten sich haben zu- 
schulden kommen lassen, auch schwerere strafbare Handlungen gegen 
Person und das Eigentum zu verüben. Dieser Gefahr soll 
durgebeugt werden durch den Versuch, die betreffenden Personen 
urch Gewöhnung an ein ordentliches Leben zu bessern. Nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.