8172 Die Gesundheitspolizei. 209
pflicht der Einwohner im allgemeinen vollständig überflüssig macht.
Soweit die Polizei durch staatliche Behörden verwaltet wird, bildet
sie einen Teil der unmittelbar staatlichen Polizei. In besonderen
Notfällen kann endlich in allen Gemeinden, soweit dies möglich ist,
das Militär um Aushilfe ersucht werden. Seine Heranziehung
ist jedoch nur ein äußerstes Hilfsmittel, eine regelmäßige Feuer-
löschpflicht liegt dem Militär nicht obt).
§ 172. Die Gesundheitspolizei.
Die Gesundheitspolizei kommt hier ebenfalls nur als Zweig der
Sicherheitspolizei, d. h. als die Gefahren verhütende und ab-
wehrende Tätigkeit des Staates in Betracht. Der Polizei gegen-
über steht auch hier die Wohlfahrtspflege, die Sorge des Staates
für die Heilung bereits vorhandener Krankheiten. Die rein polizei-
liche Tätigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens bezeichnet
man gewöhnlich als Sanitätswesent). Für Beseitigung vorhandener
Krankheiten sorgt der Staat, indem er die Personen, welche sich
gewerbsmäßig mit deren Heilung befassen wollen, prüft und damit
dem Publikum eine Gewähr dafür gibt, daß diese Personen auch
wirklich gehörig vorbereitet und zur Gesundheitspflege geeignet
sind. Im Gegensatze zum Sanitätswesen spricht man hier vom
Medizinalwesen. Der Unterschied zwischen beiden besteht also darin,
daß das Sanitätswesen die polizeiliche Seite des Gesundheits-
wesens, das Medizinalwesen die über die bloße Polizei hinaus-
gehende staatliche Pflege zum Gegenstandc hat. Das Medizinalwesen
als der Inbegriff der Normen über die staatliche Einwirkung auf
einen bestimmten Gewerbezweig bildet aber einen Bestandteil des
Gewerberechts und wird bei diesem zu behandeln sein. Als be-
—— —— —
7) Vgl. Kabinettsordre vom 29. August 1818 — GS. 1818, S. 105 —.
1) Anderer Sprachgebrauch bei L. v. Stein, Verwaltungslehre,
. Teil: Das Gesundheitswesen (2. Aufl.), S. 172, 180. Er scheidet das
Lesundheitswesen in das Sanitätswesen als die die Gesundheit schützende
Lesundheitspolizei) und fördernde (Gesundheitspflege) Staatstätigkeit und
! das Medizinalwesen, welches die bereits vorhandenen Krankheiten
elämpft. Allein da es logisch ein Mittelding zwischen Gesundheit und
1 ankheit nicht gibt, so ist die Förderung der Gesundheit, soweit es sich
cht um bereits ausgebrochene Krankheiten handelt, doch nichts anderes
pol bord swehr der der Gesundheit drohenden Gefahren, also Gesundheits-
lize
Bornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 14