Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8172 Die Gesundheitspolizei. 209 
pflicht der Einwohner im allgemeinen vollständig überflüssig macht. 
Soweit die Polizei durch staatliche Behörden verwaltet wird, bildet 
sie einen Teil der unmittelbar staatlichen Polizei. In besonderen 
Notfällen kann endlich in allen Gemeinden, soweit dies möglich ist, 
das Militär um Aushilfe ersucht werden. Seine Heranziehung 
ist jedoch nur ein äußerstes Hilfsmittel, eine regelmäßige Feuer- 
löschpflicht liegt dem Militär nicht obt). 
§ 172. Die Gesundheitspolizei. 
Die Gesundheitspolizei kommt hier ebenfalls nur als Zweig der 
Sicherheitspolizei, d. h. als die Gefahren verhütende und ab- 
wehrende Tätigkeit des Staates in Betracht. Der Polizei gegen- 
über steht auch hier die Wohlfahrtspflege, die Sorge des Staates 
für die Heilung bereits vorhandener Krankheiten. Die rein polizei- 
liche Tätigkeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens bezeichnet 
man gewöhnlich als Sanitätswesent). Für Beseitigung vorhandener 
Krankheiten sorgt der Staat, indem er die Personen, welche sich 
gewerbsmäßig mit deren Heilung befassen wollen, prüft und damit 
dem Publikum eine Gewähr dafür gibt, daß diese Personen auch 
wirklich gehörig vorbereitet und zur Gesundheitspflege geeignet 
sind. Im Gegensatze zum Sanitätswesen spricht man hier vom 
Medizinalwesen. Der Unterschied zwischen beiden besteht also darin, 
daß das Sanitätswesen die polizeiliche Seite des Gesundheits- 
wesens, das Medizinalwesen die über die bloße Polizei hinaus- 
gehende staatliche Pflege zum Gegenstandc hat. Das Medizinalwesen 
als der Inbegriff der Normen über die staatliche Einwirkung auf 
einen bestimmten Gewerbezweig bildet aber einen Bestandteil des 
Gewerberechts und wird bei diesem zu behandeln sein. Als be- 
—— —— — 
7) Vgl. Kabinettsordre vom 29. August 1818 — GS. 1818, S. 105 —. 
1) Anderer Sprachgebrauch bei L. v. Stein, Verwaltungslehre, 
. Teil: Das Gesundheitswesen (2. Aufl.), S. 172, 180. Er scheidet das 
Lesundheitswesen in das Sanitätswesen als die die Gesundheit schützende 
Lesundheitspolizei) und fördernde (Gesundheitspflege) Staatstätigkeit und 
! das Medizinalwesen, welches die bereits vorhandenen Krankheiten 
elämpft. Allein da es logisch ein Mittelding zwischen Gesundheit und 
1 ankheit nicht gibt, so ist die Förderung der Gesundheit, soweit es sich 
cht um bereits ausgebrochene Krankheiten handelt, doch nichts anderes 
pol bord swehr der der Gesundheit drohenden Gefahren, also Gesundheits- 
lize 
Bornhak, Preußisches Staatsrecht. III. 2. Aufl. 14
	        
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