218 Das Verwaltungsrecht. 8 172
sation weitergeführt, indem jedes Kammerdepartement ein Colle-
Fium medicum erhielt, die oberste Behörde für den ganzen Staat
aber ein Ober-Collegium medicum zu Berlin bildete. Diese Be-
hörden waren in ihrer Zuständigkeit nunmehr auf das Medizinal-
wesen beschränkt. Das von dem Medizinalwesen streng gesonderte
Sanitätswesen wurde von einem besonderen, 1719 begründeten
Collegium sanitatis versehen, welches „bey contagieusen oder epide-
mischen Zeiten auf die Gesundheit der Menschen ein wachsames
Auge haben und das Nötige, was dazu dienlich, veranlassen“ sollte.
Erst 1799 erfolgte die Wiedervereinigung der Medizinal- und
Sanitätsbehörden, so daß für jede Provinz ein Collegium mell-
cum et sanitatis, für den ganzen Staat ein Ober-Collegium meck-
cum ct sanitatis zur Verwaltung des gesamten Gesundheitswesens
einschließlich der dazu gehörigen Gerichtsbarkeit bestand. Den
Medizinalkollegien untergeordnet waren Kreis= und Stadtphysiet
hauptsächlich für die Aufgaben der gerichtlichen Medizin.
Bei der Verwaltungsreform des Jahres 1808, welche die
Vereinigung der gesamten inneren Verwaltung in einem einheit-
lichen Behördenorganismus beabsichtigte, glaubte man die be-
sonderen Medizinalbehörden in der Provinzial= und Zentralinstam
überhaupt entbehren zu können. Sie wurden daher aufgehoben, un
an ihre Stelle traten den Regierungen und dem Ministerium
des Innern als sachverständiger Beirat zugeteilte technische De-
putationen für das Sanitäts= und Medizinalwesen in rein be-
ratender Stellung. Auf demselben Standpunkte stand noch di
Hardenbergische Verwaltungsreform von 1810. Erst nach der
Wiederherstellung des Staates, als man sich überhaupt genötigt
sah, die Vereinigung der gesamten inneren Landesverwaltung!
einer Behördenorganisation aufzugeben, schritt man wieder zur
Bildung besonderer Medizinal- und Sanitätsbehörden in der
Provinzialinstanz. Die Verwaltung gestaltet sich nunmehr in
folgender Weise.
In dem Kreise wird die Gesundheitspolizei gehandhabt von
dem Landrate, in Stadtkreisen von dem Chef der städtischen Polizen
verwaltung. Ihnen sind jedoch als technische Beiräte Kreisärzte“
zugeteilt, denen nach Bedarf Hilfsärzte beigegeben werden können--
19) Ges. vom 16. April 1899 — GS#.. 1899, S. 172.