Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8173 Die Ordnungspolizei. 221 
vollkommnung mitzuwirken und durch Benutzung der Ergebnisse 
die Aufgaben der Medizinalverwaltung zu erleichtern. Auch soll 
sie auf Erfordern des Ministers in allen einzelnen Fällen Gut- 
achten abstatten, wo es zur Verwaltung des Medizinalwesens oder 
in Strafsachen verlangt wird, und in anderen Justiz= und Polizei- 
angelegenheiten, wo es auf medizinische, kunstfertige und wissen- 
schaftliche Prüfung ankommt. 
Entsprechende Aufgaben hat auf dem Gebiete des Arzneiwesens 
der Apothekerrate)). 
Eine ähnliche Stellung wic diese Behörden in Preußen nimmt 
für das Reich das Reichsgesundheitsamt ein als technische Unter- 
stützung des Reichskanzlers bei der dem Reiche zustehenden Be- 
aufsichtigung und Gesetzgebung in Angelegenheiten der Medizinal- 
und Veterinärpolizei. Auf die Aufgaben des Reichsgesundheitsamtes 
im einzelnen ist jedoch hier als dem Reichsrechte angehörig nicht 
weiter einzugehen. 
§ 173. Die Ordnungspolizei. 
Die Ordnungspolizei umfaßt eine Reihe von Bestimmungen, 
welche nicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und 
zur Abwehr von Gefahren, wohl aber zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ordnung erforderlich scheinen. Hierher gehört das 
Personenstandswesen, die Fremdenkontrolle (Paß- und Melde- 
wesen), die Gesinde= und die Mietspolizei, von denen die beiden 
ersteren zum Teil reichsrechtlich, die beiden letzteren lediglich landes- 
rechtlich geregelt sind. 
I. Das Personenstandswesen. Das Personenstands- 
wesen, umfassend die Beurkundung der Geburten, Heiraten und 
Sterbefälle in öffentlichen Registern, war in dem größten Teile 
Deutschlands bis in die neueste Zeit der kirchlichen Verwaltung 
überlassen, innerhalb deren es entstanden war. Wahrscheinlich schon 
seit Anfang des 16. Jahrhunderts war es üblich geworden, daß 
gewisse kirchliche Amtshandlungen, nämlich die Taufen, die 
rauungen und die Beerdigungen in besondere Kirchenbücher ein- 
getragen wurden. Das Tridentiner Konzil (Sess. XXIV, c. 1 
und 2) schrieb dies wenigstens für die katholische Kirche allgemein 
vor. Dabei war es üblich, bei den Taufen auch den Tag der 
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24) Geschäftsanweisung vom 29. April 1896.
	        
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