Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

230 Das Verwaltungsrecht. 8 173 
vom 10. Juli 1859271). Iu Schleswig-Holstein gilt die Gesinde- 
ordnung vom 25. Februar 184022) mit einer Aenderung des 
§ 48 für den Flecken Wandsbeck durch die Verordnung vom 25. M ai 
18582e). Die äußerste Mannigfaltigkeit herrscht endlich wie immer 
in der Provinz Hessen-Nassau. Das ehemalige Kurfürstentum 
Hessen hat eine allgemeine Gesindeordnung überhaupt nicht. In 
den althessischen Landesteilen sind die gänzlich veralteten Gesind“ 
ordnungen vom 17. Mai 1797 und 18. Mai 1801 mit 6#7“ 
gänzung vom 20. September 1899 ergangen, im Großherzogtums 
Fulda gilt die Verordnung über das Gesindewesen vom 28. T 
zember 1816). Weiterhin sind in Geltung für das ehemalig, 
Herzogtum Nassau das Edikt vom 15. Mai 18192 für das Gebick 
von Frankfurt a. M. die Gesindeordnung vom 5. März 18227 * 
nebst einer Novelle vom F. April 18733), für das Gebiet von 
Homburg die Gesindeordnung vom 9. Oktober 185728), für die 
chemals großherzoglich hessischen Gebietsteile die Verordnung vom 
April 185720). In den ehemals bayrischen Gebietsteilen der 
Provinz Hessen-Nassau besteht eine Gesindeordnung überhaupt nicht- 
Es sind nur einzelne Vergehungen des Gesindes durch das Polizen 
strafgesetzbuch mit Strafe bedroht. Die betreffenden Bestimmung 
über das Gesindewesen fallen also in das Gebiet des Strafrechtes 
während eine weitere polizeiliche Tätigkeit nicht stattfindet. 
Die Tätigkeit der Polizei in Gesindestreitigkeiten ist drei sach 
Sie umfaßt die vorläufige Entscheidung von Streitigkeiten an 
dem Gesindeverhältnisse, die Anwendung obrigkeitlicher Zwang' 
mittel, um das Gesinde zum Antritte oder zur Fortsetzung de 
führung der bremen--verdenschen Gesindeordnung im Lande Hadeln wit 
einigen für das öfsentliche Recht nicht weiter in Betracht kommenden 9 
änderungen. 8 
21) A. a. O. 1859, Abt. J, S. 713. Wegen des Gesindebüchersormulat 
vgl. Ausschr. vom 30. Juli 1859 — a. a. O. S. 755 —. 
22) Sammlung der Verordnungen 1840, S. 35. 
23) Gesetz= und Ministerialblatt für Holstein 1858, S. 117. 
24) G. für Kurhessen 1816, S. 173. 
25) Verordn. Sammlung für Nassau Bd. 3, S. 121. 
26) Gesetz= und Statutensammlung Bd. 3, S. 41. 
27) GS. 1873, S. 177. 220 
28) Archiv der landgräflich hessischen Gesetze und Verordnungen S. 5 
29) Großh. hessisches Verordnungsblatt S. 137 sf.
	        
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