Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8174 Die Baupolizei. 237 
Die Festsetzung der Straßen-- und Baufluchtlinien für die An- 
legung oder Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten 
und ländlichen Ortschaften erfolgt jetzt durch den Gemeindevorstand 
im Einverständnisse mit der Gemeinde, also deren Vertretung, dem 
öffentlichen Bedürfnisse entsprechend unter Zustimmung der Orts- 
polizeibehörde, welche letztere aus polizeilichen Rücksichten die Fest- 
setzung zu verlangen berechtigt ist. Zu der durch die Straßenflucht- 
linien begrenzten Straße gehören Straßendamm und Bürgersteig. 
Regelmäßig sollen die Straßenfluchtlinien gleichzeitig die Bauflucht- 
linien, d. h. die Grenzen bilden, über welche hinaus die Bebauung 
ausgeschlossen ist. Aus besonderen Gründen kann aber eine von 
der Straßenfluchtlinie verschiedene, jedoch höchstens drei Meter 
von dieser zurückweichende Baufluchtlinie festgestellt werden. Diese 
Ansnahme ist gesetzlich zugelassen namentlich mit Rücksicht auf 
die aus hygienischen Gründen möglichst zu befördernden Vorgärten, 
ie dann zwischen der Straßen- und der Baufluchtlinie angelegt 
werden können. Das Gebiet zwischen beiden Fluchtlinien liegt 
vn diesem Falle außerhalb der Straße, ist aber der Bebauung seitens 
des Grundeigentümers entzogen«). Die Festsetzung der Fluchtlinien 
lann für einzelne Straßen oder Straßenteile oder nach dem voraus- 
lichtlichen Bedürfnisse der nächsten Zukunft durch Aufstellung von 
Vebauungsplänen für größere Grundflächen erfolgen. Bei um- 
lassenden Zerstörungen ganzer Ortsteile ist schleunigst seitens der 
emeinde darüber Beschluß zu fassen, ob und inwiefern ein neuer 
Bebauungsplan für sie aufgestellt werden soll (88 1—4 B# .). 
Die erforderliche Zustimmung der Ortspolizeibehörde zu dem 
–. —— —— · 
erw. 1876, S. 131 —. Vom privatrechtlichen Standpunkte aus finden 
ie Bestimmungen des Baufluchtengesetzes Berücksichtigung bei Dern- 
burg, Bürgerliches Recht Bd. 3 § 76. 
4) Ohne solche doppelten Fluchtlinien kann die Polizei keine Vor- 
bärten anordnen. Entsch. des OVG. vom 4. April und 13. Juni 1898, 
d. 33, S. 422, Bd. 34, S. 421. Dagegen hat das O#. beim Vor- 
handensein doppelter Fluchtlinien angenommen, daß die Polizei wegen 
es engen Zusammenhanges des Zwischenraumes mit den Baugrundstücken 
und der Straße nicht nur die Benutzung des Vorlandes regeln, sondern auch 
16 Anlage von Vorgärten gebieten kann. Vgl. Entsch. vom 22. Oktober 
5689, Bd. 18, S. 376; 20. Oktober 1889, Bd. 18, S. 371. Die Ansicht 
t vom Standpunkte des 8 10 II, 17 ALsR. nicht unbedenklich, befriedigt 
aber das Rechtsbewußtsein der Gegenwart.
	        
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