Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8174 Die Baupolizei. 239 
Durch Ortsstatut, über dessen Abfassung die einzelnen Ge- 
meindegesetze entscheiden, kann ferner festgestellt werden, daß an 
traßen oder Straßenteilen, welche noch nicht gemäß den bau- 
volizeilichen Vorschriften des Orts für den öffentlichen Verkehr 
vder den Anbau hergestellt sind, Wohngebäude, die nach diesen 
traßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen. Das 
drtsftatut bedarf der Bestätigung des Bezirksausschusses, und gegen 
einen Beschluß ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen 
tie Beschwerde beim Provinzialrate zulässig. In Berlin tritt an 
bie Stelle des Bezirksausschusses der Minister des Innern (8 12 
— § 146 ZG.). Diese Gesetzesvorschrift wie die auf Grund 
hrer erlassenen Ortsstatuten und Polizeiverordnungen haben in 
#h’mangelung einer dahingehenden ausdrücklichen gesetzlichen Be- 
emmung selbstverständlich keine rückwirkende Kraft, sie beziehen 
ich also nicht auf Straßen, welche zur Zeit des Erlasses des Orts- 
atuts bereits in bebauungsfähigem Zustande vorhanden waren, 
lg. historische Straßeno). 
Eine Entschädigung wird wegen der auf Grund eines Orts- 
satuts eintretenden Baubeschränkungen an ungeregelten Straßen 
erhaupt nicht und wegen Entziehung oder Beschränkung des von 
er Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grundeigentums nur 
ann gewährt, wenn 1. die zu Straßen und Plätzen bestimmten 
rundflächen auf Verlangen der Gemeinde für den öffentlichen Ver- 
ehr abgetreten werden; 2. die Straßen= oder Baufluchtlinie vor- 
handene Gebäude trifft, und das Grundstück bis zur neuen Flucht- 
linie von Gebäuden freigelegt wird; 3. die Straßenfluchtlinie einer 
neu anzulegenden Straße ein unbebautes, aber zur Bebauung ge- 
egnetes Grundstück trifft, welches zur Zeit der Feststellung dieser 
luchtlinie an einer bereits bestehenden und für den öffentlichen 
Lerkehr und den Aubau fertiggestellten anderen Straße belegen 
it, und die Bebauung in der Fluchtlinie der neuen Strabe erfolgt. 
die Feststellung der Entschädigung und die Vollziehung der Ent— 
kignung geschieht im übrigen nach den Grundsätzen des Ent- 
#Sgnungsgesetzes (ss 13, 14 B#FG.). Es ist daher ein unzulässiger 
Mißbrauch der Baupolizei im kommunalen Interesse, etwa die 
unentgeltliche Abtretung des Straßenlandes zur Bedingung der 
— 
6c) Vgl. Entsch. des OVG. vom 2. April 1878, Bd. 3, S. 304.
	        
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