242 Das Verwaltungsrecht. 8 1
einem besonderen Verfahren die Ordnung der Gemeinde-, Kirchen“
und Schulverhältnisse erfolgen.
Außer diesen allgemeinen landesgesetzlichen Beschränkunges
der Baufreiheit für Grundstücke innerhalb und außerhalb der Or
schaften ist die Bebauung der Grundstücke reichsrechtlichen #Be-
schränkungen unterworfen in der Umgebung von Festungen durc
das Rayongesetz vom 21. Dezember 187115) und im Gebiete
Reichskriegshäfen durch das Gesetz vom 19. Juni 188316).
Rayonbeschränkungen unterliegen die Grundstücke innerhalb e
um die Festungswerke gezogenen Gürtels, der für die Regel in dur'
Rayons zerfällt. Ju jedem Rayon sind die Eigentumsbeschrän“
kungen verschieden abgestuft. Den Gegenstand der Eigentums-
beschränkung bildet das Verbot von Bodenveränderungen. 1
wenn die Ausrüstung ständiger Befestigungen angeordnet wird,
kommt hierzu noch die Verpflichtung zur Niederlegung der vor-
handenen baulichen und sonstigen Anlagen, zur Wegschaffung von
Materialienvorräten und zur Beseitigung von Pflanzungen.
Außer diesen drei gesetzlichen Beschränkungen, welche in
Baufluchtenrechte, dem Ansiedlungsrechte und dem Rayonrechtt
enthalten sind, wird das Baupolizeirecht im wesentlichen durt
Polizeiverordnungen geregelt. Sie finden ihre gesetzliche Grundlate
in den allgemeinen Bestimmungen über das Polizeiverordnung
recht überhaupt.
Daneben kommen für das Geltungsgebiet des ALR. in Be,
tracht dessen Bestimmungen in Teil J, Tit. 8 88 65 ff. Es erkenn
zwar die Baufreiheit als einen Ausfluß des Grundeigentums alt
verbietet aber Bauten und deren Veränderungen zum Schaden un
zur Unsicherheit des gemeinen Wesens oder zur Verunstaltung de
Städte und öffentlichen Plätze. Es wird daher für jeden neuen
Bau in Städten eine vorherige Anzeige an die Obrigkeit zur
urteilung und für jede Neuanlegung oder Verlegung einer Feuer
stelle in den Städten oder auf dem Lande eine obrigkeitliche
laubnis erfordert. Erweist sich ein ohne Anzeige unternommen
Bau schädlich oder gefährlich für das Publikum oder gereicht v 6
einer Straße oder einem Platze zur groben Verunstaltung, so n mu
er nach Anweisung der Obrigkeit geändert werden, widrigenfalb
10) RGl. 1871, S. 459.
11) NGml. 1883, S. 105.
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