8 3. Nechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte. 19
Erfüllung der Bundespflichten möglich werden, fallen selbstverständlich
in die bayerische Staalskasse, wenn dieß auch nicht, wie bei Würtem-
berg ausdrücklich vereinbart worden.
17) In Ziff. XIII des bayerischen Schlußprotokolls wurde aus-
drücklich anerkannt, daß das norddeutsche Gesetz vom 21. Juli 1870,
betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Militär= und Marine-
verwaltung überhaupt nicht, und das Gesetz vom 31. Mai 1870, be-
treffend die St. Golthardsbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung sei-
nes Inhalts zum Reichsgesetze erhoben werden könne.
Außer den vorstehenden Sonderbestimmungen wurden in dem
Versailler Vertrage und dem dazu gehörenden Schlußprotokolle einige
weitere Vereinbarungen getroffen, welche entweder wie die auf die Fest-
stellung der Wahlkreise, auf die Theilnahme bayerischer Bevollmächligter
an den Berathungen über den deutschen Civilprozeß, auf die Einfüh-
rung norddeutscher Gesetze und auf das Militärwesen bezüglichen nur
vorübergehender Natur sind, oder den Zweck allgemeiner Constatirungen
haben (vergl. in letzterer Hinsicht Ziff. II, VI, X, XI u. XII des
Schlußprotokolls). — Ein striktes System liegt den bayrischen Vor-
behallen nicht zu Grunde, im Allgemeinen scheint jedoch die bayrische
Regierung von der Tendenz ausgegangen zu sein, sich die Freiheit der
Verwaltung möglichst zu sichern, im Gebiete der Gesetzgebung aber
nur diejenigen Ausnahmen zu machen, welche mit Rücksicht auf spezielle
Verhältnisse (wie z. B. bezüglich der Heimat) oder ganz hervorragende
Landesinteressen (wie z. B. bezüglich des Eisenbahnwesens)') für ge-
boten erachtet wurden.
VIII. Für Württemberg bestehen auf Grund der Verfassung
und resp. des württembergischen Vertrags vom 25. November 1870
und der württembergischen Militärconvention vom 21—25. November
1870 (abgedruckt im Anhange der zweiten Abtheilung dieser Schrift)
gleichfalls verschiedene Ausnahmsbestimmungen:
1) Württemberg genießt ebenso wie Bayern einen ständigen
Sitz im Bundesrathsausschusse für auswärtige Angelegenheiten, sowie
den Anspruch auf regelmäßige Vertretung im Ausschusse für das Land-
heer und die Festungen (8 15 der Militärconvention);
*) Vayern hat unter allen deutschen Staaten die größte Staats eisen-
bahnverwaltung.
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