Metadata: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

8 3. Nechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte. 19 
Erfüllung der Bundespflichten möglich werden, fallen selbstverständlich 
in die bayerische Staalskasse, wenn dieß auch nicht, wie bei Würtem- 
berg ausdrücklich vereinbart worden. 
17) In Ziff. XIII des bayerischen Schlußprotokolls wurde aus- 
drücklich anerkannt, daß das norddeutsche Gesetz vom 21. Juli 1870, 
betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Militär= und Marine- 
verwaltung überhaupt nicht, und das Gesetz vom 31. Mai 1870, be- 
treffend die St. Golthardsbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung sei- 
nes Inhalts zum Reichsgesetze erhoben werden könne. 
Außer den vorstehenden Sonderbestimmungen wurden in dem 
Versailler Vertrage und dem dazu gehörenden Schlußprotokolle einige 
weitere Vereinbarungen getroffen, welche entweder wie die auf die Fest- 
stellung der Wahlkreise, auf die Theilnahme bayerischer Bevollmächligter 
an den Berathungen über den deutschen Civilprozeß, auf die Einfüh- 
rung norddeutscher Gesetze und auf das Militärwesen bezüglichen nur 
vorübergehender Natur sind, oder den Zweck allgemeiner Constatirungen 
haben (vergl. in letzterer Hinsicht Ziff. II, VI, X, XI u. XII des 
Schlußprotokolls). — Ein striktes System liegt den bayrischen Vor- 
behallen nicht zu Grunde, im Allgemeinen scheint jedoch die bayrische 
Regierung von der Tendenz ausgegangen zu sein, sich die Freiheit der 
Verwaltung möglichst zu sichern, im Gebiete der Gesetzgebung aber 
nur diejenigen Ausnahmen zu machen, welche mit Rücksicht auf spezielle 
Verhältnisse (wie z. B. bezüglich der Heimat) oder ganz hervorragende 
Landesinteressen (wie z. B. bezüglich des Eisenbahnwesens)') für ge- 
boten erachtet wurden. 
VIII. Für Württemberg bestehen auf Grund der Verfassung 
und resp. des württembergischen Vertrags vom 25. November 1870 
und der württembergischen Militärconvention vom 21—25. November 
1870 (abgedruckt im Anhange der zweiten Abtheilung dieser Schrift) 
gleichfalls verschiedene Ausnahmsbestimmungen: 
1) Württemberg genießt ebenso wie Bayern einen ständigen 
Sitz im Bundesrathsausschusse für auswärtige Angelegenheiten, sowie 
den Anspruch auf regelmäßige Vertretung im Ausschusse für das Land- 
heer und die Festungen (8 15 der Militärconvention); 
*) Vayern hat unter allen deutschen Staaten die größte Staats eisen- 
bahnverwaltung. 
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