Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

254 Das Verwaltungsrecht. 8 175 
Die durch die neuen Erwerbungen notwendig gewordene ein- 
heitliche Regelung des Armenrechtes ist jedoch nicht mehr durch 
den preußischen Staat, sondern durch den Norddeutschen Bund 
und das Deutsche Reich erfolgt. Auf Grund der ihm durch Art.74 
Nr. 1 der Reichsverfassung eingeräumten Zuständigkeit ergingen 
das Gesetz vom 1. November 1867 über die Freizügigkeitd) und 
das Gesetz vom 4. Mai 1868 über die Aufhebung der polizeilichen 
Beschränkungen der Eheschließunge). Das erstere Gesetz hatte in 
§ 11 noch ausdrücklich bestimmt, daß durch den bloßen Aufenthalt 
oder die bloße Niederlassung, wie sie das Gesetz gestatte, eins 
Teilnahme an der Armenpflege nicht begründet werde. Die landes“ 
gesetzlichen Bestimmungen waren also in dieser Beziehung vor— 
läufig aufrecht erhalten worden. Dadurch entstand jedoch für dit 
Armenpflege eine ungleichmäßige Behandlung der einzelnen 
Landesteile. In den Gebieten, in denen wie in den alten preußischen 
Provinzen das Prinzip des Unterstützungswohnsitzes galt, übte 
die bloße Niederlassung trotz des Vorbehalts des Freizügigkeits- 
gesetzes auch armenrechtliche Wirkungen aus, während in den Ge- 
bieten des Heimatsrechtes die Niederlassung allerdings für di 
Armenpflege vollständig gleichgültig blieb. Um diese ungleichen 
Wirkungen des Gesetzes zu beseitigen, mußte auch die Armeupfleg 
reichsrechtlich geregelt werden, und dies geschah im engsten An- 
schlusse an das bisherige preußische Recht durch das Gesetz vom 
6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz, gegenwärtig in der 
Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 19087), zu welchem das preußische 
Ausführungsgesetz vom 8. März 1871 mit Aenderung vom 11. Juli 
18915) und das lauenburgische Ausführungsgesetz vom 24. Juni 
1871 mit den Novellen vom 4. November 1874 und 9. März 1879 ) 
sowie die Instruktion vom 10. April 187110) ergingen. 
5) BGl. 1867, S. ö5. 0) BGl. 1868, S. 119. 
j BGBl.1870, S. 360; RGBl. 1908, S. 377 sf., 381 ff.; Einführung 
in Helgoland durch Ges. vom 29. März 1909, RGBl. 1909, S. 336. 
) GE. 1871, S. 130; 1891, S. 300. Einführung in Helgoland Ges. 
vom 1. Dez. 1907 — GS. 1909, S. 25 —. “ « 
9) Offizielles Wochenblatt 1871, S. 183; GS. 1879, S. 134. Durch 
das Ges. vom 9. März 1879 sind 88 29—48 des lauenburgischen AG. außer 
und dafür §§ 40—60 des preußischen AG. in Kraft gesetzt worden. 6 
letzteren gelten aber nach Erlaß der neuesten Verwaltungsgesetze nur noch 
57-60. 10) Ml. der inn. Verw. 1871, S. 132.
	        
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