Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

250 Das Verwaltungsrecht. § 17 
scheidung von Polizei und Pflege überhaupt verworfen werden 
mußte, so auch für diejenige von Armenpolizei und Armenpflegk- 
Es ist hier nur darauf hinzuweisen, daß es keineswegs in das Be- 
lieben der kommunalen Verbände gestellt ist, ob sie ihre Armen 
verpflegen wollen, und ebensowenig in dasjenige der Gemeinde- 
angehörigen, ob sie zu den Gemeindelasten beizusteuern geneigt 
sind. Sobald eine Gemeinschaft oder ein einzelner sich der geseb- 
lichen Verpflichtung zu entziehen suchte, würde unzweifelhaft aut 
auf dem Gebiete der Armenpflege die staatliche Zwangsgewa 
Platz greifen. 
Der Unterschied von Armenpolizei und Armenpflege kann viel- 
mehr nur der von Polizei und Pflege überhaupt unter be- 
sonderer Auwendung auf das Armenwesen sein. Als das Wesen der 
Polizei war es nun aber festgestellt worden, daß sie die öffentliche 
Sicherheit und Ordnung aufrecht erhält und die ihr drohenden 
Gefahren abwehrt, daß sie sich also auf die rein negative Tätigkeit 
der Erhaltung sicherheits- und ordnungsmäßiger Zustände, oder 
deren Wiederherstellung, falls sie gestört sein sollten, beschränkt. 
Die Pflege dagegen geht über die polizeiliche Tätigkeit hinaus, 
indem sie durch positives Wirken das Wohl der Staatsangehörigen 
zu fördern sucht. 
Wendet man diese Unterscheidung auf das Armenwesen anm 
so hat die Armenpolizei die aus der Armut für die öffentliche 
Sicherheit und Ordnung entspringenden Gesahren abzuwehren, # 
Armenpflege, auch wenn solche Gefahren nicht vorliegen solltem 
für das Wohlergehen der Armen zu sorgen. Da öffentliche Gefahren 
regelmäßig nur von denjenigen Armen zu befürchten sind, welch 
sich zwar in arbeitsfähigem Zustande befinden, aber nicht arbeiten 
wollen, nicht dagegen von den arbeits= und erwerbsunfähigen 
Armen, so sällt die Unterscheidung zwischen Armenpolizei un 
Armenpflege mit der Zweigliederung des altpreußischen Armen= 
rechtes in Maßregeln gegen arbeitsfähige Bettler und Vagabunden 
und in die Fürsorge für arbeitsunfähige Arme im ganzen un 
großen zusammen. Dagegen ist ein drittes, das Armenrecht eigent- 
lich erst innerlich abschließendes und vollendendes Glied, der schon 
im ALR. II, 19 §2 ausgesprochene Grundsatz des Rechts auf 
Arbeit für erwerbsfähige, aber erwerbslose Personen weder durch 
das AL#R. selbst noch durch die spätere Armengesetzgebung ver—
	        
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