Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

258 Das Verwaltungsrecht. 8 176 
Die Armenpflege wird dagegen nur denjenigen zuteil, welche 
zum Erwerbe ihres notwendigen Lebensunterhaltes unfähig sind. 
Wenn das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz dies auch nicht 
ausdrücklich ausspricht, so ergibt es sich doch schon daraus, da 
nur hilfsbedürftige Personen nach Maßgabe des Gesetzes zu unter— 
stützen sind. Die Hilfsbedürftigkeit ist notwendige Voraussetzung 
der Armenpflege. Insbesondere entscheidet es sich hiernach, ob die 
Kosten der von der Polizeibehörde angeordneten Unterbringung 
von Kranken in einem Krankenhause von dem Armenverbande 
oder der Polizei zu tragen sind. Ordnet die Polizei aus sanitäts 
polizeilichen Gründen die Aufnahme in ein Krankenhaus an, ohne 
daß die Voraussetzungen der Hilfsbedürstigkeit vorliegen, so 
fallen die Kosten zweifellos der Polizei zur Last, ebenso um- 
gekehrt die Verpflegungskosten hilfsbedürftiger Personen dem 
Armenverbandes). Desgleichen liegt der Fall der die Armenpfleg" 
bedingenden Hilfsbedürftigkeit nicht vor, wenn ein Gefangener ohne 
Unterbrechung der Haft außerhalb des Gefängnisses verpflegt werden 
muß, wohl aber, wenn aus irgendwelchen Gründen, z. B. Geistes“ 
krankheit seine Haftentlassung erfolgt7. 
Die Unterstützung muß für den Fall der Hilfsbedürftigkeit 
jedem Inländer gewährt werden. In bezug auf Art und Ma 
der zu gewährenden Unterstützung und auf den Erwerb und Verlust 
des Unterstützungswohnsitzes ist jeder Deutsche in jedem Bundes- 
staate als Inländer zu behandeln (8 1 UWG.). Das Maß der Ju- 
ländern zu gewährenden Unterstützung richtet sich nach den Landes“ 
gesetzen. In Preußen ist jedem hilfsbedürftigen Deutschen von 
dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Armenverbande Obda h- 
der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in 
Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein angemessen 
Begräbnis zu gewähren. Die Unterstützung kann geeiguetenfalles 
durch Unterbringung in einem Armen= und Krankenhause un 
durch Anweisung der den Kräften des Hilfsbedürftigen ent- 
— 
5) Vgl. Entsch. des Bdl. vom 26. September 1885 und 6. Februat 
886 bei Krech im Archiv Bd. 2, S. 586 ff. 
9, Entsch. des BA. 1, 62; 7,61; 9, 56; 10, 74 usw. in zahlreichen 
Erkenntnissen; Cirk. Restre. des Justizministers vom 21. Dezember 1881 
Eutsch. des Reichsgerichts, 4. Civilsenats vom 15. November 1883.
	        
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