Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

8177 Der Unterstützungswohnsitz. 269 
sondern ist rein öffentlichrechtlicher Naturis). Dadurch wird jedoch 
nach Ansicht des Bundesamteszo) die Einklagung von Verzugs- 
zinsen nicht ausgeschlossen, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrund- 
sätzen zulässig ist. Für richtig kann diese letztere Auffassung nicht 
erachtet werden, da der Begriff der Verzugszinsen überhaupt dem 
öffentlichen Rechte fremd ist und durchaus dem Privatrechte an- 
gehört. Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den 
am Orte der stattgehabten Unterstützung über das Maß der öffent- 
lichen Unterstützung Hilfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, ohne 
daß dabei die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstalten, 
sowie besondere Gebühren für die Hilfeleistung festbesoldeter Armen- 
ärzte##t) in Ansatz gebracht werden dürfen. Für häufiger vor- 
kommende Aufwendungen, deren täglicher oder wöchentlicher Be- 
trag sich in Pauschbeträgen feststellen läßt, kann in jedem Bundes- 
staate entweder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig oder be- 
zirksweise verschieden ein Tarif aufgestellt und öffentlich bekannt- 
gemacht werden, dessen Sätze die Erstattungsforderung nicht über- 
steigen darf (8 30 UWc.). In Preußen ist durch § 35 des Aus- 
führungsgesetzes die Aufstellung dieser Tarife dem Minister des 
Innern nach Anhörung der Provinzialvertretungen oder der Kom- 
munallandtage überlassen worden, und bei den geltenden Tarifen 
soll es bis zu deren Abänderung in der gedachten Weise sein 
Bewenden haben. Der Tarif ist am 30. November 1910 vom 
Minister des Innern für Forderungen preußischer Armenverbände 
ghegeneinander erlassen wordene#). 
Der zur Kostenerstattung verpflichtete Armenverband hat auch 
die Pflicht zur Uebernahme eines hilfsbedürftigen Inländers, wenn 
die Unterstützung aus anderen Gründen als wegen einer nur vor- 
übergehenden Arbeitsunfähigkeit notwendig geworden ist. Der 
übernahmepflichtige Armenverband kann die Ueberführung des 
Hilfsbedürftigen in seine unmittelbare Fürsorge verlangen, muß 
aber in diesem Falle die Ueberführungskosten tragen. Beantragt 
der übernahmepflichtige Armenverband die Ueberführung, und 
19) Entsch, des Bdl. 17, 97. 
20) Entsch, des BA. 3, 102; 5, 112; 9, 77; 17, 97. 
21) Ein Abkommen mit einem solchen Arzte, daß er für auswärtige 
Hilfsbedürftige besonders honoriert werden solle, ist als eine Umgehung 
bes Gesetzes unstatthaft. Vgl. Entsch. des BA. 8, 114; 11, 101; 14, 64. 
22) Ml. d. inn. Verw. 1910, S. 333.
	        
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