Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

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270 Das Verwaltungsrecht. 817 
diese unterbleibt oder verzögert sich durch die Schuld des vorläufig 
zur Unterstützung verpflichteten Armenverbandes, so verwirkt der 
letztere dadurch für die Folgezeit, beziehungsweise für die Zeit 
der Verzögerung den Anspruch auf Erstattung der Kosten (88 L 
32 UWG.). 
Muß ein Inländer, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hal, 
auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden aus dem Auslande 
übernommen werden, und ist der Fall der Hilfsbedürftigkeit ent- 
weder bei der Uebernahme vorhanden, oder tritt er innerhalb 
sieben Tagen nach ihr ein, so liegt die Erstattungs- und 
Uebernahmepflicht demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen 
der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat. 
Es bleibt jedoch jedem Bundesstaate überlassen, im Wege der 
Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände 
zu übertragen (§ 33 UWe.). Von dieser reichsgesetzlichen Er- 
mächtigung hat Preußen Gebrauch gemacht, indem es die 
Erstattungs= und Uebernahmeverpflichtung demjenigen Landarmen- 
verbande auferlegt, innerhalb dessen der Hilfsbedürftige seinen 
letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat. Läßt sich dieser 
Unterstützungswohnsitz nicht ermitteln, so ist der Landarmen“ 
verband zur Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen Bezirke die 
Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist (3 37 AG.) 
Was das Verhältuis zum Auslande anbetrifft, so gilt Oester- 
reich gegenüber die bereits erwähnte Eisenacher Konvention. 
sondere Abkommen sind abgeschlossen worden zwischen dem Deut- 
schen Reiche und Italiens), Belgien:#)), Dänemark#5), der Schweis 
und den Niederlandenso). Danach verpflichtet sich der Aufenthalts- 
staat zur Unterstützung nach den in seinem Gebiete herrschendem 
Grundsätzen, ohne daß er einen Erstattungsanspruch geltend machen 
dürfte, der Heimatsstaat dagegen zur Uebernahme seiner Angé“ 
hörigen auf vorherigen Antrag des Aufenthaltsstaates. 
23) Uebereinlunft vom 8. August 1873—Centralblatt 1873, S. 281 — 
24) Deklaration vom 7. Juli 1877 — a. a. O. 1877, S. 411 —. 
25) Uebereinkunft vom 11. Dezember 1873, Dekl. vom. August 1881, 
Bek. vom 17. Juli 1884 — a. a. O. 1873, S. 31; 1881, S. 407; 188“, 
5. 201 —. 
20) Niederlassungsverträge mit der Schweiz vom 31. Mai 1890 
*!G Bl. 1890, S. 131 — und den Niederlanden vom 17. Dezember 1904 
I!!G Bl. 1906, S. 879 —.
	        
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