Full text: Preußisches Staatsrecht. Dritter Band: Verwaltungsrecht, besonderer Teil. (3)

272 Das Verwaltungsrecht. 8178 
Organisation der Armenverwaltung innerhalb der Gemeinden zu— 
gelassen. Auf Grund eines Gemeindebeschlusses können nämlich 
in allen Gemeinden für die Verwaltung der öffentlichen Armen— 
pflege besondere, dem Gemeindevorstande untergeordnete Deputa— 
tionen aus Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeinde— 
vertretung geeignetenfalls unter Zuziehung anderer Orts- 
einwohner, welche nach der Ministerialanweisung nicht stimm- 
berechtigte Gemeindeglieder zu sein brauchen, gebildet werden. Den 
Vorsitz in solchen Deputationen führt, sofern die Gemeindceord- 
nungen über den Vorsitz in Deputationen nicht etwas anderes 
bestimmen, der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Provinz 
Westfalen der Amtmann oder ein von ihm abgeordnetes Mitglicd 
des Gemeindevorstandes. Wo kein Bürgermeister oder Amtmann 
an der Spitze der Gemeindeverwaltung steht, tritt an seine Stelle 
der Gemeindevorsteher. Im übrigen greifen für die Zusammen- 
setzung und die Geschäftsführung der Deputationen die Be- 
stimmungen der Gemeindeordnungen Platz. Die Wahl der in die 
Armendeputationen zu entsendenden Mitglieder der Gemeinde-- 
vertreter und sonstigen Ortseinwohner steht jedoch überall der 
Gemeindevertretung zu. Ortspfarrer oder deren Stellvertrete, 
deren Pfarrbezirk über die Grenzen der politischen Gemeinde ihres 
Wohnortes sich erstreckt, sind hinsichtlich des in der auswärtigen 
Gemeinde belegenen Kirchspielteiles den dortigen Ortseinwohnern 
gleichzuachten. 
Jedes zur Teilnahme an den Gemeindewahlen berechtigte 
Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der 
Gemeindearmenverwaltung zu übernehmen und drei Jahre oder 
die sonst in den Gemeindeordnungen vorgeschriebene längere Beit 
hindurch zu führen. Von dieser Verpflichtung befreien nur folgende 
Gründe: 1. anhaltende Krankheit, 2. Geschäfte, die eine häufige 
oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen, 3. ein Alter 
von sechzig oder mehr Jahren, 4. die Verwaltung eines anderen 
öffentlichen Amtes, 5. sonstige besondere, eine gültige Entschuldi- 
gung begründende Verhältnisse, über deren Vorhandensein, sofern 
die Gemeindeverfassungsgesetze nicht etwas anderes bestimmen, die 
Gemeindevertretung zu beschließen hat. Wer eine unbesoldete Stelle 
die gesetzlich vorgeschriebene Zeit hindurch wahrgenommen hat, 
ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der Pflicht
	        
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